5A_1003/2025

Bundesgericht

Erbrecht

Ungültigkeitsklage, Erbunwürdigkeit

22. Juli

Sachverhalt Der 2023 verstorbene Erblasser hinterliess eine eigenhändige englische Erklärung von 2015, worin er B.________ als alleinige Begünstigte seines Nachlasses bezeichnete. Sein Sohn A.________ verlangte deren Nichtigkeit oder Ungültigkeit sowie den Ausschluss B.________s wegen Erbunwürdigkeit; die kantonalen Instanzen wiesen die Begehren ab. Erwägungen • Die eigenhändige Erklärung ist trotz sprachlicher Unvollkommenheiten klar als letztwillige Verfügung mit Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Alleinerbin des gesamten Nachlasses zu verstehen; «preferences» delegieren keine Verfügungsbefugnis und beeinträchtigen die materielle Höchstpersönlichkeit nicht. • Ausserhalb der Urkunde liegende Umstände müssen den fehlenden Testierwillen unzweifelhaft belegen; die spätere Konsultation englischer Anwälte und das mögliche Vergessen des Testaments genügen dafür nicht. • Eine Erbunwürdigkeit wegen arglistiger Beeinflussung oder Verschweigens setzt zudem eine kausale, schwere Verfehlung und eine konkrete Mitteilungspflicht voraus, die nicht festgestellt beziehungsweise dargetan sind. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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