7B_1335/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Verweigerung der Versiegelung

30. Juli

Sachverhalt In einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren betreffend die Verteilung von Spielgeräten focht A.________ die Verweigerung der Versiegelung von Buchhaltungsunterlagen an. Die Beschwerdekammer erklärte seine Beschwerde als unzulässig, weil das innert der dreitägigen Frist eingereichte Exemplar eine fotokopierte Unterschrift aufwies; A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Erwägungen • Im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gebietet das Verbot des überspitzten Formalismus, eine Frist zur Behebung des Fehlens einer gültigen Unterschrift anzusetzen, selbst wenn Art. 28 Abs. 3 DPA dies nicht vorsieht, sofern der Mangel auf ein unabsichtliches Versehen zurückzuführen ist. • Das von der Anwältin vorgenommene Einreichen von Exemplaren mit gescannter statt handschriftlich unterzeichneter Unterschrift stellte einen unbeabsichtigten Fehler und keine auf eine Fristerstreckung gerichtete Machenschaft dar; die Unzulässigkeit der Beschwerde verletzte daher Art. 29 Abs. 1 BV. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache zur Einräumung einer kurzen Nachfrist zur Behebung des Mangels und anschliessenden neuen Entscheidung zurückgewiesen.
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