8C_182/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
20. Mai
Sachverhalt
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die gegen einen Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen erhobene Beschwerde nicht ein, weil sie trotz Nachfrist weder inhaltlich verbessert noch eigenhändig unterzeichnet worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht enthielt weder Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen.
Erwägungen
• Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, wenn sie weder Anträge enthält noch konkret auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht; die blosse Darstellung der eigenen Sichtweise ist unzulässig.
• Die sinngemässe Rüge der Befangenheit der Einzelrichterin war zudem weder rechtzeitig vorgebracht noch hinreichend begründet; pauschale Verweise auf Strafanzeigen und beleidigende Äusserungen reichen nicht aus.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt.