5A_614/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Unentgeltliche Rechtspflege (Insolvenzerklärung)

2. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer erklärte sich nach Art. 191 SchKG für zahlungsunfähig und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Bezirks- und Obergericht wiesen das Gesuch ab, weil er zwar hohe Schulden, aber keine Aktiven habe; das Obergericht verneinte zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und erhob eine Entscheidgebühr. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich nicht gezielt mit der massgeblichen Rechtsprechung auseinander, wonach die Insolvenzerklärung überschuldeten Personen ohne Aktiven nicht zur Schuldensanierung offensteht; angesichts der unbestrittenen finanziellen Lage wird die Aussichtslosigkeit des Verfahrens daher nicht substanziiert bestritten. • Der Hinweis auf eine durch die negative Prozessprognose bewirkte «Zugangssperre», einen Zirkelschluss oder eine unverhältnismässige Kostenbelastung genügt weder zur Darlegung einer Rechtsverletzung noch zur Begründung einer Gehörsverletzung. Entscheid Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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