5F_4/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023

5. August

Sachverhalt Der Ehemann war im Scheidungsverfahren zu Unterhaltsbeiträgen ab September 2018 verpflichtet worden. Nachdem die Ehefrau 2025 in einem Abänderungsverfahren ein seit Juli 2017 bestehendes qualifiziertes Konkubinat anerkannt hatte und die Unterhaltspflicht ab April 2025 aufgehoben worden war, verlangte der Ehemann die Revision des früheren Bundesgerichtsurteils mit Wirkung ab Juli 2022. Erwägungen • Die 2025 erfolgte Anerkennung eines seit 2017 bestehenden qualifizierten Konkubinats ist ein erst nach dem zu revidierenden Urteil entstandenes beziehungsweise abgegebenes Beweismittel und kann nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG keine Revision rechtfertigen. • Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Ehefrau wurde zwar behauptet, der hierfür einschlägige Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 1 BGG jedoch nicht angerufen; darauf war mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Entscheid Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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