5D_37/2026
Bundesgericht
Nachbarrecht
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_37/2026
Urteil vom 28. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Bächli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 13. August 2026 (ZVE.2025.8).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die Eigentümerinnen zweier benachbarter Grundstücke in der Wohnzone am C.________weg in U.________.
B.
Mit Klage vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur vollständigen Beseitigung der Tanne und der Buche auf ihrem Grundstück, eventualiter zum Rückschnitt auf die gesetzlich zulässige Höhe. Am 8. Juli 2024 fand ein Augenschein statt. An der Hauptverhandlung vom 9. September 2024 erweiterte die Beschwerdegegnerin ihre Klage insoweit, als sämtliche Pflanzen und Sträucher mit einer Höhe von über 1,8 m bis zu 3 m, die den ab Stockmitte geltenden Grenzabstand von 1 m unterschreiten, zu entfernen oder eventuell zurückzuschneiden seien.
Mit Urteil vom 9. September 2024 verpflichtete das Bezirksgericht Zofingen die Beschwerdeführerin zur Fällung der Tanne und wies die Klage im Übrigen ab (Buche), soweit es darauf eintrat (Nichteintreten bezüglich der weiteren Pflanzungen).
Im von der Beschwerdegegnerin angestrengten oberinstanzlichen Verfahren war die Beweislastverteilung sowie in Bezug auf das Beweisthema streitig, ob die Buche vor Inkrafttreten des EG ZGB/AG, als keinerlei Mindestabstände und C.________beschränkungen für Bäume galten, oder aber nach dem 1. Januar 1912 gepflanzt worden war und somit die Bestimmungen von § 73 Abs. 1 lit. d bzw. § 88 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung i.V.m. § 106 Abs. 1 EG ZGB/AG zur Anwendung gelangen. Das Obergericht des Kantons Aargau vertrat die Meinung, dass es sich bei der Behauptung, die Buche sei vor dem 1. Januar 1912 gepflanzt worden, um eine (die Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG ZGB/AG ausschliessende) rechtshindernde Tatsache handle, welche von der Beschwerdeführerin zu beweisen sei, und dass sie den Beweis mit einem Hinweis auf die Offerte eines Gartenbauunternehmens, welches das Alter des Baumes ausgehend vom Online-Tool "Schätz-O-Meter" auf 130 bis 150 Jahre geschätzt habe, nicht erbracht und im Übrigen keinerlei Beweis offeriert habe. Entsprechend verpflichtete es mit Urteil vom 13. August 2026 die Beschwerdeführerin zur Fällung der Buche. In Bezug auf die weiteren Pflanzungen wies das Obergericht die Sache zur materiellen (erstmaligen) Beurteilung an das Bezirksgericht zurück.
C.
Betreffend die Fällung der Buche wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren um diesbezügliche Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Abweisung des klägerischen Begehrens bzw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner verlangt sie betreffend die Fällung der Buche die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Für die Fällung der Buche liegt ein Endurteil und in Bezug auf die weiteren Pflanzungen ein Rückweisungsurteil vor. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Fällung der Buche und angefochten ist diesbezüglich somit ein kantonal letztinstanzlicher Teilentscheid in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und ). Allerdings beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- (), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht gegeben ist.
2.
Indes behauptet die Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von . Die Grundsatzfrage sei, ob bei der Bestimmung des Pflanzzeitpunktes eines seit weit über einem Jahrhundert bestehenden Baumes das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung anzuwenden sei oder ob aufgrund der naturgemässen Beweisnot das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge, wenn der Pflanzzeitpunkt nur mittelbar anhand von Altersabschätzungen, Wachstum, Erscheinungsbild und historischen Aufnahmen festgestellt werden könne.
Ob das richtige Beweismass angewandt wurde, ist an sich eine durch das Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5; Urteil 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 11.3.2, nicht publ. in BGE 152 III 257). Indes bildete die Frage, ob die Buche vor oder nach Inkrafttreten des EG ZGB/AG per 1. Januar 1912 - welches gestützt auf den gleichzeitig in Kraft getretenen echten Gesetzgebungsvorbehalt zugunsten der Kantone () für das Nachbarrecht Baumhöhen und Baumabstände einführte - gepflanzt worden war, gerade den Hauptstreitpunkt vor beiden kantonalen Instanzen, ohne dass eine der Parteien geltend gemacht hätte, es sei nicht der Regelbeweis erforderlich. Entsprechend ist das Vorbringen, es müsse das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten, neu und damit unzulässig, weil es diesbezüglich an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt, indem dieser nicht nur formell zu durchlaufen ist, sondern auch die möglichen Rügen zu erheben sind (Art. 75 Abs. 1 und ; BGE 143 III 290 E. 1.1; 150 II 346 E. 1.2.4).
Ohnehin aber könnte vorliegend nicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangen. Dieses gilt als Ausnahme in speziellen Konstellationen mit typischen Beweisschwierigkeiten wie etwa für den Nachweis der natürlichen Kausalität (BGE 143 II 661 E. 5.1.1) oder im Steuerrecht für den Nachweis des Ortes der tatsächlichen Verwaltung (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; 151 II 466 E. 4.5.3) bzw. generell für Bereiche, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht, weshalb es diesfalls genügt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 140 III 610 E. 4.1; Urteil 5A_454/2025 vom 27. November 2025 E. 3.5.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Obergericht hat festgehalten, dass keinerlei Beweisanträge gestellt worden sind wie beispielsweise ein dendrologisches Gutachten, sondern die Beschwerdegegnerin alte Luftbildaufnahmen und die Beschwerdeführerin die erwähnte Offerte einer Gartenbaufirma vorgelegt hatte, welche vom Obergericht als jeweils nicht schlüssig gewürdigt wurden. Zwar mag der Beweis vorliegend schwierig sein, aber die Schwierigkeit liegt nicht "in der Natur der Sache", weil der Beweis an sich objektiv erbracht werden könnte (z.B. alte Landkarten, auf welchen der Baumbestand eingezeichnet ist; alte Fotos; dendrochronologisches Gutachten; u.ä.m.).
3.
Scheidet nach dem Gesagten die Beschwerde in Zivilsachen als Rechtsmittel aus, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Zur Beweiswürdigung bringt die Beschwerdeführerin vor, es liege mit der Offerte einer Gartenbaufirma eine konkrete Altersschätzung von 130 bis 150 Jahren vor und beide Werte kämen erheblich vor das Jahr 1912 zu liegen; abgesehen davon seien beim Augenschein die Höhe und das Erscheinungsbild der Buche wahrgenommen worden. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber keine willkürliche Beweiswürdigung ableiten; das Obergericht hat im Einzelnen begründet, wieso die Offerte einer Gartenbaufirma, welche auf ein Online-Tool Bezug nimmt, das Alter des Baumes nicht hinreichend beweisen kann, womit sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinandersetzt. Inwiefern das Beweisergebnis willkürlich sein könnte, wäre - soweit die Beschwerdeführerin sich hinreichend mit den Erwägungen in angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und substanziierte Willkürausführungen machen würde - nicht einmal dann ersichtlich, wenn entsprechend ihrem Kernanliegen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gebracht würde, denn mit der vorgelegten Offerte einer Gartenbaufirma würden nicht für die "Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen" könnten. Eine willkürliche Beweiswürdigung bleibt mithin in jeder Hinsicht unsubstanziiert.
5.
Schliesslich liegt darin, dass das Obergericht die Beweislast anders als das Bezirksgericht verteilt hat, keine Gehörsverletzung. Die gesamte Beweisthematik für das Alter der Buche sowie die Frage, ob sie vor oder nach 1912 gepflanzt wurde, war bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Streitthema. Es geht deshalb nicht um eine Gehörsfrage, sondern die Beschwerdeführerin müsste darlegen, inwiefern das Obergericht willkürlich angewandt haben soll, wenn es davon ausging, nicht die Beschwerdegegnerin habe nachzuweisen, dass die Buche jüngeren Pflanzdatums als 1912 sei, sondern es gehe bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Baum sei vor 1912 gepflanzt worden, um eine rechtshindernde Tatsache, welche die Anwendung der Regelung betreffend die Pflanzenabstände gemäss EG ZGB/AG hindere, weshalb der betreffende Beweis der Beschwerdeführerin obliege. Eine Willkürrüge, in der sie sich mit dieser Erwägung substanziiert auseinandersetzen würde, erhebt die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren weder explizit noch dem Sinn nach.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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