ATAS/680/2026

GE Cour de justice

Krankenversicherung

Expertise zur Zahnbehandlung nach dem 20. Altersjahr

11. August

Sachverhalt Die Versicherte mit anerkannter kongenitaler multipler Zahnagenesie beantragte die Übernahme einer kieferorthopädischen und implantatprothetischen Rehabilitation. SWICA verweigerte dies, weil die Behandlung ohne medizinischen Grund bereits vor dem 20. Altersjahr hätte erfolgen können; die Versicherte machte geltend, es handle sich um die Fortsetzung einer seit der Kindheit konservativ behandelten Versorgung. Erwägungen • Ob die aktuelle Behandlung nach Art. 19a Abs. 1 lit. a OPAS erst nach dem 20. Altersjahr aus medizinischen Gründen notwendig wurde oder eine Folgebehandlung eines früheren Erstbehandlung bildet, lässt sich anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. • Da die vertrauensärztliche Stellungnahme lediglich die kongenitale Anomalie bestätigte und keine medizinische Beurteilung der zeitlichen Notwendigkeit, der früheren Behandlungen sowie ihrer Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit enthielt, ist eine unabhängige zahnmedizinische Expertise erforderlich. Entscheid Das Gericht ordnete eine gerichtliche Expertise durch einen unabhängigen Zahnarzt an und behielt den Entscheid in der Sache vor.
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