VB.2026.00093
ZH Verwaltungsgericht
Nachweis der Mittellosigkeit bei Rechtspflegegesuch
30. Juli
Sachverhalt
Der im Ausland wohnende Beschwerdeführer verlangte vom Amt für Jugend und Berufsberatung vollständige Akteneinsicht betreffend die Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge an seine Tochter. Nachdem die Bildungsdirektion sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat sie auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen
• Ob eine eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht besteht, ist als materiellrechtliche Vorfrage und nicht gestützt auf Art. 11c IPRG nach schweizerischem Verfahrensrecht zu beurteilen; bei Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt in Italien gilt italienisches Recht.
• Unabhängig davon musste der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse sowie allfällige tatsächliche Unterstützung durch seine Ehefrau umfassend belegen; Hinweise auf Gütertrennung, Steuerbefreiung und fehlende Zahlungsbereitschaft genügten angesichts der konkret übernommenen Wohn- und Fahrzeugkosten nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben.