8C_735/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

17. August

Sachverhalt Die Versicherte erschien trotz wiederholter Terminansetzungen und Aufforderung nicht zu den polydisziplinären Begutachtungen. Die IV-Stelle trat deshalb auf ihr Leistungsbegehren nicht ein und auferlegte ihr Fr. 4'500.– für die ausgefallenen Untersuchungen; das kantonale Gericht bestätigte beides, angefochten war nur die Kostenauflage. Erwägungen • Nach Art. 45 Abs. 3 ATSG dürfen Kosten nur auferlegt werden, wenn die versicherte Person trotz Mahnung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert und ihr Verhalten für die Kosten ursächlich ist. • Die einseitig angesetzten Begutachtungstermine waren mangels zwingender Verschiebungsgründe verbindlich; erst nach dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren durfte die IV-Stelle von einer definitiven Weigerung ausgehen, weshalb sie den Auftrag nicht verspätet stornierte. Auch die Kosten für vier ausgefallene Termine einschliesslich der Rückzugsposition waren dadurch gedeckt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Kostenauflage von Fr. 4'500.– bleibt bestehen.
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