6B_218/2026
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen, ungenügende Begründung (schwere Körperverletzung, Landesverweisung)
21. Juli
Sachverhalt
Infolge einer Auseinandersetzung wurde A.________ wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, nachdem er den Beschwerdegegner mit einem scharfen Gegenstand verletzt hatte, sowie zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Landesverweisung von sieben Jahren. Er erhob Beschwerde beim Bundesgericht und ergänzte seine Eingabe, nachdem er auf die Begründungsanforderungen hingewiesen worden war.
Erwägungen
• Die ergänzende Eingabe, die nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben wurde, war verspätet; unabhängig davon enthielt die Beschwerde keine formelle Rechtsbegehren und vermochte die Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nicht substanziiert darzutun, sondern beschränkte sich auf eine appellatorische Beweiswürdigung.
• Auch die Rügen betreffend die Landesverweisung waren ungenügend begründet: Die pauschale Berufung auf Grundrechte und die Wiederholung bereits in der Berufung vorgebrachter Argumente setzten sich nicht gezielt mit der Interessenabwägung auseinander, namentlich mit Blick auf die Strafe, die deutlich über zwei Jahren lag.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.