5A_602/2026

Bundesgericht

Personenrecht

Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz)

4. August

Sachverhalt Nach mehreren Vorfällen mit Drohungen, aggressivem Verhalten und Beschimpfungen erwirkte ein Grundeigentümer gegen seinen benachbarten Pächter ein Betretungsverbot für sein Grundstück sowie ein Annäherungsverbot von 25 Metern. Die kantonalen Instanzen lehnten weitergehende Verbote, insbesondere einen Radius von 100 bis 500 Metern und Massnahmen zugunsten der Ehefrau, ab. Erwägungen • Bei vorsorglichen Massnahmen ist vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfbar; die weitgehend appellatorischen und unsubstanziierten Willkürrügen genügten dem strengen Rügeprinzip nicht. • Das auf 25 Meter beschränkte Annäherungsverbot ist angesichts der glaubhaft gemachten Drohungen, des ergänzenden Betretungsverbots, der Strafbewehrung sowie der gemeinsamen Zufahrtsstrasse nicht willkürlich oder unverhältnismässig; ein Radius von 200 oder 500 Metern käme faktisch einer Wohnungsausweisung und einer Verunmöglichung der wirtschaftlichen Tätigkeit gleich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann; das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen wird gegenstandslos.
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