2C_256/2025

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Mindestlohn; Busse; Arbeitgeber

6. August

Sachverhalt Eine Vereinigung, die eine Genfer Kinderkrippe und einen Kindergarten ohne Subventionen betreibt, wurde wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht und mehrerer Usanzen der frühen Kindheit, namentlich betreffend Löhne und Sozialleistungen, sanktioniert. Die Cour de justice bestätigte die Massnahmen und reduzierte die Busse auf 25'000 Franken. Erwägungen • Die Festlegung der Usanzen nach der « règle d’or », gestützt auf einen nicht allgemeinverbindlich erklärten, hinreichend repräsentativen GAV, ist im Lichte von Art. 23 LIRT/GE nicht willkürlich. • Einer nicht subventionierten Kinderkrippe diese Usanzen aufzuerlegen, die weitgehend einen nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV übernehmen, kommt materiell einer Ausdehnung dieses Vertrags gleich, ohne die in der LECCT vorgesehenen Voraussetzungen, das Verfahren und die Dauer einzuhalten; diese Umgehung verstösst gegen Art. 49 Cst. • Die Beschwerdeführerin konnte daher auf dieser Grundlage nicht sanktioniert werden, unabhängig von allfälligen Sanktionen gestützt auf andere Bestimmungen der LIRT/GE. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben; die Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Usanzen der frühen Kindheit werden aufgehoben.
Auf bger.ch öffnen →