8C_469/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

12. August

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Das Bundesgericht forderte ihn auf, den Formmangel der fehlenden Beilage des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids innert Frist zu beheben. Erwägungen • Da der Beschwerdeführer die fehlende Beilage trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht einreichte, war die Beschwerde wegen eines nicht behobenen Formmangels im vereinfachten Verfahren unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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