7B_672/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
6. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm eine Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt sowie weitere, teilweise unbekannte Personen nicht an. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Mangels dargelegten Zivilanspruchs gegen den angezeigten Staatsanwalt fehlte die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; hinsichtlich weiterer, unbekannter Personen war die Beschwerde zudem unzureichend begründet.
• Die Vorbringen zur Anzeige gegen Unbekannt und zur unentgeltlichen Rechtspflege erschöpften sich in appellatorischer Kritik; im Übrigen war die Beschwerde querulatorisch, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht darauf einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.