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5A_931/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Kindesschutz

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_931/2026
Urteil vom 24. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Visp, St. Martiniplatz 1, 3930 Visp.
Gegenstand
Kindesschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 3. September 2026 (C1 26 178).
Sachverhalt:
Wie aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, ist der Beschwerdeführer Vater des 2012 geborenen B.________, welcher im Scheidungsurteil vom 2. September 2019 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurde, wobei ihr auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von übertragen wurde.
Mit einer Beschwerde vom 4. August 2026 gelangte er an das Kantonsgericht Wallis, welches ihn mit Schreiben vom 12. Augst 2026 aufforderte, den angefochtenen Entscheid nachzureichen und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm der angefochtene Entscheid nicht vorliege und dass er kein Zustelldomizil bezeichne. Darauf trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 3. September 2026 auf seine Beschwerde nicht ein, wobei es festhielt, dass nicht klar sei, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richte, zumal gemäss den Akten der KESB am oder um den 25. Juli 2026 kein Entscheid ergangen oder dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, wobei - soweit er sich auf den ihm am 25. Juli 2025 zugestellten KESB-Entscheid vom 30. Juni 2025 beziehen sollte - ergänzend festgehalten werden könne, dass er dagegen bereits eine Beschwerde eingereicht habe, auf welche mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 nicht eingetreten worden sei.
Mit Eingabe vom 16. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, eventualiter seien die ihm auferlegten Gerichtskosten aufzuheben.
Erwägungen:
1.
Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Prozessrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in grundsätzlich kantonal geregelt und das Bundesgericht kann kantonales Recht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). Dies gilt auch für die Bestimmungen der ZPO, wenn ein Kanton - wie vorliegend das Wallis - die Zivilprozessordnung als anwendbar erklärt hat, weil sie diesfalls als subsidiäres kantonales Recht gilt (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3).
2.
Der Beschwerdeführer macht formal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und bringt vor, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich, weil das Kantonsgericht einen KESB-Enscheid vom 30. Juni 2025 erwähne, der aber gar nicht Gegenstand seiner Beschwerde vom 4. August 2026 gewesen sei. Dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Inwiefern in diesem die massgeblichen prozessrechtlichen Grundlagen - Beilage des angefochtenen Entscheides gemäss ; Bezeichnung eines Zustelldomizils gemäss - willkürlich angewandt worden sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Visp und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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