ZQ26.020344
VD Tribunal cantonal
Arbeitslosenversicherung
29. August
Sachverhalt
Die in Spanien ausgebildete und dort mehrjährig im Rechnungswesen und Audit tätige Beschwerdeführerin lebt seit 2023 in der Schweiz, ohne hier gearbeitet zu haben. Nach zwei vom RAV finanzierten Französischkursen (Niveau B1.2) beantragte sie die Übernahme eines individuellen viermonatigen Kurses zur Vorbereitung auf DELF B2; die Behörde lehnte dies als dritten Sprachkurs ab.
Erwägungen
• Ein individueller Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme setzt voraus, dass er die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich erheblich und unmittelbar verbessert; ein bloss theoretischer Vorteil oder allgemeine Weiterbildung genügt nicht.
• Die zwei eingereichten Stellenangebote belegten keine konkreten Beschäftigungsperspektiven, da sie zusätzlich ein in der Schweiz nicht vorhandenes Handelsdiplom beziehungsweise Deutschkenntnisse verlangten; zudem fehlten der Beschwerdeführerin vor allem Kenntnisse der Schweizer Buchhaltungssoftware und des hiesigen Rechts, weshalb die praktische Ausbildung bei L.________ zielführender war. Ihre Französischkenntnisse waren für eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich ausreichend.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.