4A_389/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertag

1. September

Sachverhalt Das Mietgericht trat auf die Klage der Klägerin nicht ein; das Obergericht trat auf ihre Berufung mangels Kostenvorschusses ebenfalls nicht ein. Eine vom Obergericht an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe liess offen, ob die Klägerin den obergerichtlichen Beschluss mit Beschwerde anfechten wollte. Trotz entsprechender Aufforderung erklärte sie lediglich, wegen eines möglicherweise ebenfalls beschwerdeberechtigten früheren Ehemanns keine Antwort geben zu können. Erwägungen • Mangels klarer und eindeutiger Erklärung, gegen den obergerichtlichen Beschluss beim Bundesgericht Beschwerde führen zu wollen, liegt kein hinreichender Beschwerdewille vor. • Das Verfahren ist deshalb als erledigt abzuschreiben. Entscheid Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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