VR2 2026 12

GR Gerichte

Enteignung

Beschränkte Akteneinsicht im Enteignungsverfahren

10. August

Sachverhalt Die Gemeinde C._____ beantragte gegen den Eigentümer zweier Grundstücke die Erteilung des Enteignungsrechts für Dienstbarkeiten zugunsten der Deponie D._____. Das DIEM gewährte A._____ und der B._____ GmbH Einsicht in den Betriebsführungsvertrag, schwärzte jedoch konkrete Vergütungssätze und die Deponiepreiskalkulation. Erwägungen • Die Beschränkung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse das Einsichtsinteresse überwiegen und die geschwärzten Angaben für das laufende Enteignungsverfahren nicht entscheidrelevant sind. • Die konkreten Preise und Kalkulationsgrundlagen waren für die Prüfung von öffentlichem Interesse, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit und Einigungsbemühungen nicht erforderlich; über ihre Einsichtnahme wäre bei allfälliger Relevanz im späteren Schätzungsverfahren zu entscheiden. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das DIEM muss eine neue Frist zur Stellungnahme zum Enteignungsgesuch ansetzen.
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