VR2 2026 12
GR Gerichte
Beschränkte Akteneinsicht im Enteignungsverfahren
10. August
Sachverhalt
Die Gemeinde C._____ beantragte gegen den Eigentümer zweier Grundstücke die Erteilung des Enteignungsrechts für Dienstbarkeiten zugunsten der Deponie D._____. Das DIEM gewährte A._____ und der B._____ GmbH Einsicht in den Betriebsführungsvertrag, schwärzte jedoch konkrete Vergütungssätze und die Deponiepreiskalkulation.
Erwägungen
• Die Beschränkung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse das Einsichtsinteresse überwiegen und die geschwärzten Angaben für das laufende Enteignungsverfahren nicht entscheidrelevant sind.
• Die konkreten Preise und Kalkulationsgrundlagen waren für die Prüfung von öffentlichem Interesse, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit und Einigungsbemühungen nicht erforderlich; über ihre Einsichtnahme wäre bei allfälliger Relevanz im späteren Schätzungsverfahren zu entscheiden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das DIEM muss eine neue Frist zur Stellungnahme zum Enteignungsgesuch ansetzen.