A-1923/2026

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Vorsteuerabzug bei Kostenbeteiligung am Ruftaxibetrieb

28. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beteiligte sich 2018–2022 aufgrund eines Vertrags mit einer Stadt an den Kosten eines von dieser bestellten Ruftaxibetriebs. Die nicht mehrwertsteuerpflichtige Finanzdienststelle der Stadt stellte ihr die Kostenanteile in Rechnung; die ESTV strich deshalb geltend gemachte Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr. 8'900.–. Erwägungen • Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Inlandsteuer dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt und überwälzt wurde; die vom Taxibetrieb der Stadt fakturierte Mehrwertsteuer betraf deren eigenes Leistungsverhältnis und wurde nicht an die Beschwerdeführerin weiterbelastet. • Der Hinweis «inkl. MWST» belegte lediglich, dass die Stadt selbst Mehrwertsteuer bezahlt hatte, nicht deren Überwälzung; die Beschwerdeführerin wusste zudem, dass die abrechnende Dienststelle nicht steuerpflichtig war. Eine daraus resultierende Schattensteuer ist systemimmanent und begründet keine unzulässige Doppelbesteuerung. Entscheid Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; die Vorsteueraufrechnung von Fr. 8'900.– bleibt bestehen.
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