RA260012
ZH Obergericht
Abschreibung nach Beschwerderückzug
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 1. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA260012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann
sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 1. Juni 2026
in Sachen
A._____ AG,
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ladungsabnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung,
vom 22. April 2026 (AN200085-L)
- 2 -
Unter Hinweis
- auf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte)
vom 28. April 2026, worin sie u.a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersuchte (Urk. 1),
- auf die Verfügung vom 29. April 2026, mit welcher das Gesuch um aufschie-
bende Wirkung abgewiesen wurde (Urk. 5), sowie
- auf die Eingabe der Beklagten vom 27. Mai 2026, mit welcher sie den Rück-
zug der Beschwerde erklärte (Urk. 7),
in der Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben
ist (),
dass vorliegend der Streitwert über Fr. 30'000.– liegt (Urk. 6/1 S. 2 f.), weshalb Ge-
richtskosten zu sprechen sind (vgl. e contrario),
dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus-
gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen ist (),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Beklagten infolge ihres
Unterliegens () und dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan
Kläger) mangels rechtsrelevanter Umtriebe (),
wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer-
legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien
von Urk. 1 und 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
.
Zürich, 1. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am:
fh
Referenzen
Bestimmungsliste
- RA260012Abschreibung nach Beschwerderückzug