VR1 2026 38
GR Gerichte
Strassenbau und Strassenverkehr
Verspätete Beschwerde gegen Führerausweisentzug
Veröffentlicht am 23. September
Entschieden am 1. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 1. September 2026
mitgeteilt am 3. September 2026
Referenz
VR1 26 38
Instanz
Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung
Audétat, Vorsitz
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Graubünden
Hofgraben 5, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand
Führerausweisentzug
2 / 7
Sachverhalt
A.
A._____ lenkte am 10. Mai 2025, um 11:31 Uhr, den Personenwagen
Mercedes-Benz, Modell CLA 250, mit dem Kontrollschild GR Z.1._____ auf der A3
Adliswil (Autobahn) und überschritt gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
22. Juni 2025 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der
Toleranz um 36 km/h. Damit war er mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs
und wurde von der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage erfasst.
B.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilte das Strassenverkehrsamt Graubünden
A._____ mit, dass es wegen des Vorfalls vom 10. Mai 2025 eine
Administrativuntersuchung eröffnet hat und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Es
handle sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG (BGE 1C_83/2008 vom 16.10.2008). Nach einer schweren Widerhandlung
müsse der Führerausweis gemäss für mindestens drei
Monate entzogen werden.
C.
Im Massnahmenregister weist A._____ folgende Einträge auf:
Verfügungs-
datum
Verfügende
Behörde
Massnahme
Ablauf
Schweregrad der
Widerhandlung
05.04.2024
GR
Verwarnung
leicht
28.05.2025
GR
Entzug 1 Monat
noch nicht deponiert
leicht
D.
A._____ nahm mit Schreiben vom 30. Juli 2025 und vom 4. August 2025
schriftlich Stellung beim Strassenverkehrsamt.
E.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,
Kanton Zürich, vom 31. Juli 2025 wurde A._____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie schuldig
gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
CHF 70.00, insgesamt CHF 700.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dem Strafbefehl zufolge hat
der Beschwerdeführer den Tatbestand erfüllt, weil er nicht auf die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit achtete und damit rechnen musste, diese im Umfang von
36 km/h zu überschreiten, was er folglich zumindest in Kauf nahm. Dadurch habe
er die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt gefährdet, hätten diese doch
nicht mit einem derart schnell fahrenden Fahrzeug rechnen müssen, sodass eine
dadurch
oder
anderweitig
bedingte
Fehlreaktion
eines
der
übrigen
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Verkehrsteilnehmer oder eine Fehlreaktion von A._____ bei den gefahrenen Tempi
erhebliche Folgen hätte haben können und ihm zudem bei der von ihm gefahrenen
Geschwindigkeit nicht mehr genügend Zeit geblieben wäre, um auf überraschend
auftauchende Hindernisse sachgerecht zu reagieren. Der Strafbefehl erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2025 entzog das Strassenverkehrsamt
A._____ den Führerausweis aufgrund des Ereignisses am 10. Mai 2025 für die
Dauer von vier Monaten. Die Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr-
und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer
Führerausweise zur Folge.
G.
Gegen
diese
Verfügung
erhob
A._____
mit
Eingabe
vom
24. September 2025 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit (nachfolgend: DJSG). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Entzugsdauer auf einen
Monat beziehungsweise die Anordnung einer milderen Massnahme im Sinne einer
Bewährung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe keine
Signalisationstafel gesehen und sei bereits im Strafverfahren zu Unrecht bestraft
worden. Die Administrativmassnahme stelle eine unzulässige Doppelbestrafung
dar. Zudem machte er geltend, einen einwandfreien Fahrzeughalterleumund zu
haben und aufgrund seiner persönlichen Situation, insbesondere seiner
abgelegenen Wohnsituation zwingend auf den Führerausweis angewiesen zu sein,
um u.a. alltägliche Einkäufe zu tätigen und Arzttermine wahrzunehmen. Zudem
verlangte er eine Anhörung durch einen Staatsanwalt oder Richter.
H.
Mit Departementsverfügung vom 9. Juni 2026 wurde die Beschwerde
teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts
vom 28. August 2025 aufgehoben. Der Führerausweis wurde A._____ im Sinne
einer Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 28. Mai 2025 für die Dauer von zwei
Monaten entzogen. Weiter wurde angeordnet, dass A._____ seinen Führerausweis
bis spätestens 31. Juli 2026 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden,
Abteilung Administrativmassnahmen, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, zu deponieren
habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von einem
Drittel, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 380.00, Gebühren für
Ausfertigungen und Mitteilungen in der Höhe von CHF 111.00, total CHF 491.00,
wurden A._____ überbunden.
4 / 7
I.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 (Poststempel) zeigte sich A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) überzeugt, ein Opfer des „Blitzer Skandals von
Zürich“ zu sein und legte deshalb gegen den am 9. Juni 2026 verfügten Entzug des
Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten beim Obergericht des Kantons
Graubünden
Beschwerde
ein
und
hielt
fest,
dass
er
sowohl
die
Departementsverfügung vom 9. Juni 2026 als auch die „2 Verfügungen vom 24 u.
25 … auch gerne beanstanden und kommentieren“ möchte. Weiter verlangte er eine
richterliche Anhörung.
J.
Die
stellvertretende
Instruktionsrichterin
forderte
hierauf
den
Beschwerdeführer am 27. Juli 2026 unter Hinweis auf Art. 38 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege (VGR; BR 370.100) auf, seine Eingabe zu verbessern,
ansonsten auf diese nicht eigetreten werden könne. Insbesondere sei die Eingabe
mit einem konkreten Antrag (Rechtsbegehren) zu ergänzen, einer Darstellung des
Sachverhalts und einer konzisen Begründung, weshalb den Anträgen zu
entsprechen sei bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtfehlerhaft entschieden habe.
Schliesslich liege der Eingabe auch der angefochtene Entscheid nicht bei, was
nachzuholen sei. Für die Behebung der beschriebenen Mängel gewährte die
stellvertretende Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am
10. August 2026.
K.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente ein, darunter die angefochtene Verfügung, und beantragte die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Inhaltlich machte er sinngemäss einen
Härtefall geltend.
L.
Der Instruktionsrichter gewährte mit Verfügung vom 29. Juli 2026
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, einstweilen bis am 14. August 2026.
Gleichzeitig gab er dem DJSG Gelegenheit, sich zum Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen und forderte es gleichzeitig auf, dem
Gericht den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung zukommen zu lassen.
M.
Am
3.
August
2026
beantragte
das
DJSG
(nachfolgend:
Beschwerdegegner), die aufschiebende Wirkung sei in dem Sinne zu gewähren, so
dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens vor Obergericht im
Besitze seines Führerausweises bleibe. Gleichzeitig reichte der Beschwerdegegner
den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2026 ein. Aus
diesem ergibt sich, dass diese dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2026 zugestellt
worden ist.
5 / 7
N.
Die stellvertretende Instruktionsrichterin gewährte mit Verfügung vom
4. August 2026 die vom Beschwerdeführer nachgesuchte aufschiebende Wirkung.
O.
Mit Verfügung vom 13. August 2026 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, zum Zustellnachweis und der sich daraus abzeichnenden
Verspätung der Beschwerdeerhebung bis zum 26. August 2026 Stellung zu
nehmen.
P.
Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.
Erwägungen
1.
Nach (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des
Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im
konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte
Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die
Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich des
Einzelrichters.
2.
In formeller Hinsicht hat das Gericht insbesondere die Formvorschriften von
(Begehren, Sachverhalt, Begründung) und von Art. 52 Abs. 1
VRG (Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids;
und somit Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels) von Amtes wegen zu prüfen.
3.
Im konkreten Fall verhält es sich so, dass der Beschwerdegegner den
Zustellungsnachweis betreffend die angefochtene Verfügung ins Recht gelegt hat.
Aus diesem geht klarerweise hervor, dass der angefochtene Entscheid vom
9. Juni 2026 dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt worden ist und von
diesem am Folgetag, dem 10. Juni 2026 zugestellt worden ist. Somit hat die
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 11. Juni 2026 zu laufen begonnen und endete
am 30. Tag, mithin am Freitag, 10. Juli 2026. Zu diesem Zeitpunkt herrschten auch
(noch) keine Gerichtsferien, sodass eine Beschwerde, um rechtzeitig erhoben zu
werden, spätestens am 10. Juli 2026 einer schweizerischen Poststelle hätte
übergeben werden müssen. Die vom Beschwerdeführer am 23. Juli 2026
(Poststempel) eingereichte Beschwerde ist somit verspätet, bzw. ist erstellt, so dass
die gesetzliche und peremptorische Anfechtungsfrist von 30 Tagen laut Art. 52
Abs. 1 VRG im Verfahren vor Obergericht mit Beschwerdeeingabe vom
23. Juli 2026 verpasst wurde, wenn auch nur um wenige Tage, zumal die
Gerichtsferien ab dem 15. Juli bis um mit dem 15. August gegolten hätten (Art. 39
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Abs. 1 lit. b VRG). Es mangelt vorliegend deshalb bereits an der (formellen)
Eintretensvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe resp.
gesetzlichen Fristwahrung.
4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer innert Frist auch die seitens des
Gerichts am 27. Juli 2026 monierten Mängel nicht behoben hat (Rechtsbegehren,
Begründung), sondern dem Gericht einzig – aber immerhin – den angefochtenen
Entscheid hat zukommen lassen, was aber nicht ausreicht. Aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf auch auf die
Folgen einer nicht oder nicht vollständigen Behebung der Mängel an der
Beschwerde, nämlich das Nichteintreten, hingewiesen worden ist, fehlt es auch aus
diesem Grund an einer Eintretensvoraussetzung.
5.
Aufgrund dieser klaren Mängel im Beschwerdeverfahren muss die
Beschwerde nach als offensichtlich unzulässig taxiert
werden, was zur Konsequenz hat, dass darauf nicht einzutreten ist.
6.
Als spätester Abgabetermin wurde in der angefochtenen Verfügung der
31. Juli 2026 festgelegt. Dieser Termin erweist sich nach dem durchgeführten
Beschwerdeverfahren als nicht mehr angemessen, da er abgelaufen ist. Im Übrigen
wurde dem Beschwerdeführer durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
zugestanden, dass er seinen Führerausweis während der Dauer nicht dieses
Verfahrens nicht abgeben muss. Mit diesem Urteil enden aber dieses Verfahren und
damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Berücksichtigung der
Rechtsmittelfrist wird hiermit der 15. Oktober 2026 als spätester Abgabetermin für
den Führerschein festgelegt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wird dabei unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass seitens des Gerichts mehrere Verfügungen
haben erlassen werden müssen, ermessensweise eine Staatsgebühr von
CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerichtfertigt erachtet.
8.
Aussergerichtlich
steht
dem
Beschwerdegegner
(Kanton)
keine
Parteientschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen
Wirkungskreises tätig wurde (vgl. ).
7 / 7
Es wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. A._____ hat den Führerausweis
bis spätestens am 15. Oktober 2026 beim Strassenverkehrsamt des Kantons
Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Rohanstrasse 5, 7000
Chur zu deponieren.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von
CHF
500.00
–
und den Kanzleiausgaben von
CHF
176.00
Total
CHF
676.00
gehen zulasten von A._____.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilungen]
Referenzen
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