ZVE.2025.62
Ag Zivilgericht
Eigentum an einer Hündin
Veröffentlicht am 8. September
Entschieden am 12. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2025.62
(VZ.2024.21)
Art. 66
Entscheid vom 12. August 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin
Oberrichterin Merkofer
Oberrichter Holliger
Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____,
[…]
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Arm,
[…]
Beklagter B._____,
[…]
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Torres,
[…]
Gegenstand Eigentumsklage
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
Die Klägerin und der Beklagte waren in der Zeit von Juli 2018 bis Juli 2022
liiert. Der gemeinsame Haushalt wurde ab 1. März 2023 aufgehoben. In die
Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens wurde am 10. Januar 2020 die
Hündin C._____ als eine von drei Welpen der Hündin D._____, welche sich
im Eigentum der Klägerin befand, geboren. C._____ wurde im Hunderegis-
ter Amicus auf die Klägerin eingetragen. Am 6. Oktober 2022 erfolgte eine
Änderung der Halterschaft bezüglich der Hündin C._____ von der Klägerin
auf den Beklagten. Am 10. Februar 2024 erschien der Beklagte am Woh-
nort der Klägerin, wo sich die Hündin C._____ zu der Zeit befand und über
die eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien entfachte. Der Be-
klagte nahm die Hündin C._____ damals an sich und sie befindet sich seit-
her bei ihm.
2.
2.1.
Mit Klage vom 8. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Kulm stellte die Klä-
gerin folgende Begehren:
" 1.
Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung nach im
Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin an der Hündin C._____
([...]) sofort Besitz zu verschaffen.
2.
Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung nach im
Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin die Hündin C._____ ([...])
sofort zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, und es sei der Be-
klage zu verpflichten, sämtliche für die Umschreibung der C._____ be-
treffenden Dokumente (insbesondere Eintragung auf www.amicus.ch)
notwendigen Unterschriften auf erste Aufforderung hin zu leisten.
3.
Eventualiter: Es sei das Miteigentum an der Hündin C._____ ([...]) aufzu-
heben, und es sei der Klägerin das Alleineigentum an der Hündin
C._____ zuzusprechen, bzw. sei die Hündin C._____ ins Alleineigentum
der Klägerin zu über-führen und es sei der Beklagte zu verpflichten sämt-
liche für die Umschreibung C._____ betreffenden Dokumente (insbeson-
dere Eintragung auf www.amicus.ch) notwendigen Unterschriften auf
erste Aufforderung hin zu leisten, unter Androhung der Busse gemäss
im Widerhandlungsfalle.
4.
Subeventualiter: Es sei der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 1'600.00 nebst Zins seit dem 9. September 2024 zuzusprechen und
ihr ein nach der Durchführung des Beweisverfahrens noch näher zu be-
stimmendes Besuchsrecht für die Hündin C._____ ([...]) im Umfang von
mindestens 1 1/2 Wochen pro Monat einzuräumen. Als Übergabeort sei
ein neutraler Ort in der Umgebung von Q._____ festzulegen.
- 3 -
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten
zuzüglich Mehrwertsteuer -"
2.2.
Mit Klageantwort vom 3. März 2025 stellte der Beklagte folgende Begehren:
" 1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Klä-
gerin."
2.3.
Am 6. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer Rep-
lik und Duplik erstattet wurden und eine Befragung der Parteien stattfand.
An den Rechtsbegehren von Klage und Klageantwort wurde festgehalten.
2.4.
Das Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent-
scheid vom 18. August 2025:
" 1.
1.1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die
Hündin C._____ ([...]) zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben
und sämtliche für die Umschreibung der C._____ betreffenden Doku-
mente (insbesondere Eintragung auf www.amicus.ch) notwendigen Un-
terschriften auf erste Aufforderung hin zu leisten.
1.2.
Für den Unterlassungsfall wird dem Beklagten die Ungehorsamsstrafe
gemäss angedroht. lautet wie folgt:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam-
ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2.
Der Klägerin wird für die Zeit ab 08.12.2024 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird MLaw Katha-
rina Arm, […], Rechtsanwältin, […], ernannt.
3.
3.1.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'076.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.2.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Friedensrichterkosten von
Fr. 300.00 zu bezahlen.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'934.45 (inkl. Fr. 144.95 MWSt.) zu bezahlen."
- 4 -
3.
3.1.
Gegen den ihm am 7. November 2025 zugestellten begründeten Entscheid
erhob der Beklagte am 5. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons
Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 18. August 2025 (Geschäfts-
nummer VZ.2024.21) sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegeg-
nerin sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 18. August 2025
(Geschäftsnummer VZ.2024.21) aufzuheben und die Sache sei zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Be-
schwerdegegnerin."
Weiter ersuchte der Beklagte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
seiner Beschwerde.
3.2.
Die Klägerin erstattete am 20. Februar 2026 ihre Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Beklagten. Weiter beantragte sie die Abweisung
des beklagtischen Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
3.3.
Mit separatem Gesuch vom 20. Februar 2026 ersuchte die Klägerin rück-
wirkend ab dem 18. August 2025 um Erteilung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, unter Beiordnung der Vertreterin der Klägerin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
3.4.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 teilte der damalige Vertreter des Be-
klagten mit, dass der Beklagte neu von Advokatin Torres vertreten werde.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Der vorliegende Streit ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert über-
steigt den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht, sodass als Rechtsmittel gegen
den angefochtenen Entscheid die Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a
ZPO i.V.m. ).
- 5 -
1.2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of-
fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer-
den (). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein
qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig"
i.S.v. ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v.
(FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu ). Willkür liegt vor, wenn
die Tatsachenfeststellung offensichtlich unhaltbar ist bzw. mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 III 564 E. 4.1; KIST-
LER/WUILLEMIN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 2. Aufl. 2026, N. 15 zu ).
1.3.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. ). Das
Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden
().
2.
Strittig war und ist, welche der Parteien Eigentümer/-in der Hündin C._____
ist. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte als Eigentümerin
der Hündin D._____ originär Eigentum an deren Frucht, der Hündin
C._____, erworben. Demgegenüber stellt sich der Beklagte auf den Stand-
punkt, dass er zufolge Schenkung der Klägerin an ihn rechtmässiger Ei-
gentümer von C._____ sei und er als Besitzer von C._____ in den Genuss
der Rechtsvermutung nach komme.
Die Vorinstanz kam im Ergebnis zum Schluss, dass die Klägerin originär
Eigentümerin von C._____ war und dass die Beweislast für den derivativen
Erwerb des Beklagten zufolge Schenkung durch die Klägerin diesem oble-
gen habe. Weder könne er sich unter Berücksichtigung der Umstände auf
die Rechtsvermutung nach berufen, noch sei ihm der
Beweis der Schenkung durch die Klägerin gelungen. Die Vorinstanz hiess
die Eigentumsklage der Klägerin gut.
3.
3.1.
Der Beklagte rügt einerseits eine falsche Anwendung von und
durch die Vorinstanz.
3.2.
Die Vorinstanz erwog, bei der Schenkung von Fahrnis könne sich der Be-
schenkte nicht auf die Vermutung von berufen, d.h., er sei für
die Schenkung beweispflichtig. Die Rechtsvermutung aus
entfalle, "wenn der Besitz zweideutig ist […]. Der Besitz ist namentlich
- 6 -
zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet
wurde […]. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht
einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitgehender
Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren […]. Vom Besitzer
kann verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs
Auskunft gibt […]. Die Partei, welche die Eigentumsvermutung bestreitet,
hat zwar die Umstände, die der Vermutung entgegenstehen, zu behaupten
und zu beweisen […], aber an diesen Beweis sind keine strengen Anforde-
rungen zu stellen […]." (u.a. m.H. auf BGE 141 III 7 E. 4.3). Den Akten und
der Befragung der Parteien könne entnommen werden, dass der Beklagte
am 10. Februar 2024 am Wohnort der Klägerin erschienen sei und nach
dem Öffnen der Haustüre die Hündin C._____ auf die Arme und mit sich
genommen habe. Ob die Ansichnahme gewaltsam geschehen sei, könne
offenbleiben. Die Umstände, unter denen der Beklagte sich Besitz an
C._____ verschafft habe, seien jedenfalls fragwürdig. Unter diesen Um-
ständen entfalle die Rechtsvermutung von zugunsten des
Beklagten. Dies bedeute, dass die vom Beklagten behauptete Schenkung
der Hündin durch die Klägerin von ihm nachzuweisen sei. Ihn treffe die ent-
sprechende Beweislast, d.h. er habe die Folgen einer Beweislosigkeit zu
tragen (angefochtener Entscheid E. 2.3.3.1).
3.3.
Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe
falsch angewendet, indem sie ihm – entgegen ihrer eigenen Beweisverfü-
gung – eine Beweislast auferlegt habe (Beschwerde S. 3). Er sei im Ent-
scheidzeitpunkt Besitzer der Hündin C._____ gewesen. So würde grund-
sätzlich die Vermutung des Eigentums nach greifen.
Wieso dies, wie die Vorinstanz annehme, bei Schenkungen nicht der Fall
sein solle, untermaure die Vorinstanz nicht. Die Vermutung greife nur dann
nicht, wenn die Zweideutigkeit der Besitzerlangung von der Partei, die die
Vermutung umstossen möchte, bewiesen werde. Die ursprüngliche Schen-
kung der Hündin an den Beklagten bestreite die Klägerin einzig damit, dass
sie diese Schilderung "nicht für richtig halte", während der Amicus-Eintrag,
die Aussagen des Beklagten und die Bezahlung der Tierarztrechnungen
und der Hundetaxe für die erfolgte Schenkung sprechen würden. Die Zwei-
deutigkeit der Besitzeserlangung durch Schenkung sei weder als solche
geltend gemacht, geschweige denn genügend bewiesen worden (Be-
schwerde S. 4 f.). Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass sie mit
Beweisverfügung vom 31. März 2025 der Klägerin die Beweislast für den
Verlust des Besitzes an der Hündin C._____ aus verbotener Eigenmacht
durch den Beklagten auferlegt habe. Die Vorinstanz habe im angefochte-
nen Entscheid nirgends erwähnt, ob dieser Beweis gelungen sei. Stattdes-
sen begnüge sich die Vorinstanz damit, gestützt auf eine falsche Rechts-
auffassung die Vermutung des Eigentums infolge Besitzes durch den Be-
klagten als nicht erwiesen zu erachten. Auch damit wende die Vorinstanz
unrichtig an (Beschwerde S. 6).
- 7 -
3.4.
3.4.1.
Der Beklagte rügt damit einerseits, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von
der Rechtsvermutung nach ausgegangen.
3.4.2.
Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentü-
mer sei (). Die Rechtsvermutung aus dem Besitz greift
nur, wenn dieser so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d.h. vorbe-
hältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entspre-
chendes Recht schliessen lässt. Sie entfällt nach ständiger Rechtspre-
chung, wenn der Besitz zweideutig ist. Der Besitz ist namentlich zweideutig,
wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde. Wo
die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen
Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich
des behaupteten Rechts legitimieren. Vom Besitzer kann verlangt werden,
dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt. Die Partei,
welche die Eigentumsvermutung bestreitet, hat zwar die Umstände, die der
Vermutung entgegenstehen, zu beweisen, aber an diesen Beweis sind
keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 141 III 7 E. 4.3). Immerhin
muss der Vermutungsgegner aber gewisse Indizien liefern, die geeignet
sind, Zweifel am Besitz des Vermutungsträgers zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.5).
Verdächtig ist namentlich der durch verbotene Eigenmacht originär begrün-
dete Besitz, etwa durch gewaltsames oder heimliches Ergreifen der Sache
(ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023,
N. 21 zu ). Auf zweideutigen Besitz, der die Eigentumsvermu-
tung nicht zu begründen vermag, wird in der Praxis des Bundesgerichts
namentlich auch in Fällen geschlossen, in denen der aktuelle Besitzer sei-
nen behaupteten selbständigen Besitz aus der Übertragung der Sache vom
früheren Eigentümer aufgrund eines umstrittenen Rechtsgrunds herleitete
(BGE 141 III 7 E. 4.3).
3.4.3.
Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er am 10. Februar 2024 am Woh-
nort der Klägerin erschienen ist und die Hündin C._____ – gegen den Wil-
len der Klägerin – mit sich genommen hat und sich C._____ seither in sei-
nem Besitz befindet (vgl. bereits Klage Rz. 4 sowie Klagebeilage [KB] 4).
Die Parteien führten vor Vorinstanz denn auch übereinstimmend aus, dass
es damals zu einer Eskalation zwischen ihnen gekommen sei, wobei Aus-
löser nach beiden Sachdarstellungen der Streit um die Hündin C._____ ge-
wesen sei. Der Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom
6. August 2025 aus, die Klägerin habe versucht, zu verhindern, dass er den
Hund zu sich rauf nehme, da sie gewusst habe, dass er den Hund habe
mitnehmen wollen. Er habe dann mit dem Hund gehen wollen. Die Klägerin
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habe ihm einen Schlüssel angeworfen, sei dem Beklagten nachgelaufen
und habe gesagt, er solle wieder rauf kommen und sie wolle das ausdisku-
tieren (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.3.3). Gegen den Beklagten wurde
für die Vorkommnisse vom 10. Februar 2024 am 7. Mai 2024 auch ein
Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil der Klägerin
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons R._____ erlassen (angefochte-
ner Entscheid E. 2.3.1.2.2; Klage Rz. 4; Klagebeilage [KB] 4).
Somit ist erstellt, dass es am 10. Februar 2024 zu einer Auseinanderset-
zung zwischen den Parteien über die Hündin C._____ kam und sich die
Klägerin gegen die Inbesitznahme von C._____ durch den Beklagten
wehrte. Zudem ist auch der Strafbefehl vom 7. Mai 2024 gegen den Be-
klagten, selbst wenn dieser im Entscheidzeitpunkt noch nicht rechtskräftig
gewesen sein mag, immerhin ein Indiz dafür, dass es beim Erwerb des Be-
sitzes des Beklagten an C._____ allenfalls nicht mit rechten Dingen zuge-
gangen sein könnte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Recht
richtig angewendet, wenn sie zum Schluss kam, dass die Umstände der
Inbesitznahme der Hündin C._____ durch den Beklagten am 10. Februar
2024 fragwürdig waren und die Rechtsvermutung nach
folglich nicht greift. Der Umstand, dass der Beklagte etwa in diesem Zeit-
punkt gemäss Eintrag im Register Amicus als Halter eingetragen war oder
die Tatsache, dass er offenbar gewisse Tierarztrechnungen und die Hun-
detaxe bezahlt hatte, was gemäss dem Beklagten für eine Schenkung spre-
che, ändern an der Zweideutigkeit des Erwerbs des Besitzes an C._____
durch den Beklagten vom 10. Februar 2024 nichts, zumal die angebliche
Schenkung durch die Klägerin gerade die vorliegend ausschlaggebende,
strittige Frage ist (hierzu im Einzelnen nachfolgend E. 4). Dass die Klägerin
die Zweideutigkeit der Besitzerlangung nicht vorgetragen hätte, trifft im Üb-
rigen nicht zu (vgl. etwa act. 4, 6 f. und 60) und hatte die Vorinstanz das
Recht von Amtes wegen anzuwenden, sodass ein allenfalls fehlender Hin-
weis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu es
der Vorinstanz nicht verwehrt hätte, diese anzuwenden ().
3.5.
3.5.1.
Weiter rügt der Beklagte, dass ihm die Beweislast für die Übertragung des
Eigentums an der Hündin C._____ von der Klägerin auf ihn zu Unrecht auf-
erlegt wurde.
3.5.2.
Wer Eigentümer einer Sache ist, kann gemäss in den
Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
verleiht dem Eigentümer das Recht, seine Sache von
jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Eigentumsklage). Die
Behauptungs- und Beweislast für das Eigentum obliegt dem Kläger (Art. 8
ZGB). Demgegenüber ist das Vorliegen von Ausschlussgründen vom
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Beklagten zu behaupten und beweisen (GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Berner
Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2022, N. 137 zu ). Ausgeschlos-
sen ist die Eigentumsklage etwa, sobald ein anderer – aus welchen Grün-
den auch immer – Eigentümer der Sache geworden ist. In diesem Fall fehlt
es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, der nicht mehr Eigentümer
ist (GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N. 129 zu ; WOLF/WIE-
GAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 51 zu
). So kann der Beklagte einwenden, dass der Kläger wohl frü-
her (allenfalls) Eigentümer der Sache gewesen sei, dass er die Sache je-
doch gültig zu Eigentum erworben habe und damit das frühere Eigentum
des Klägers untergegangen sei (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht,
6. Aufl. 2022, N. 667; GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N. 138 zu Art. 641
ZGB). Die Beweislast des Beklagten hierfür folgt aus dem allgemeinen be-
weisrechtlichen Grundsatz, wonach rechtsvernichtende Tatsachen, d.h.
solche, die ein zunächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht ha-
ben, von demjenigen zu beweisen sind, der sich darauf beruft (vgl. allge-
mein LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.
2022, N. 56 ff. zu ).
3.5.3.
Die Vorinstanz erwog, dass unbestritten geblieben sei – und aufgrund der
Akten erstellt gewesen sei –, dass die Hündin C._____ die Frucht der Hün-
din D._____ sei, die infolge Kaufs im Eigentum der Klägerin gestanden
habe. Somit sei C._____ als Frucht von D._____ im Zeitpunkt ihrer Geburt
gemäss im Eigentum der Klägerin gestanden. Der Be-
klagte hätte einzig derivativ Eigentum an C._____ erwerben können. Er
mache denn auch sinngemäss Schenkung geltend, indem er ausführe, die
Parteien hätten abgemacht, dass er sich aus dem Wurf der Hündin
D._____ einen Welpen habe aussuchen dürfen. Die Behauptung des Be-
klagten, wonach C._____ im Zeitpunkt der Geburt in dessen Eigentum ge-
standen habe, sei demgegenüber durch nichts belegt (angefochtener Ent-
scheid E. 2.2, 2.3.1.1.1 und 2.3.1.2.1).
In seiner Beschwerde macht der Beklagte nicht geltend, dass diese Fest-
stellung (offensichtlich) unrichtig wäre bzw. die Vorinstanz das Recht dies-
bezüglich unrichtig angewendet hätte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Klägerin originär Eigentum an der Hündin
C._____ erwarb. Damit ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, wenn
sie die Beweislast für die (rechtsvernichtende) Einwendung, die Eigentü-
merstellung der Klägerin und damit ihre Aktivlegitimation sei zufolge deri-
vativen Eigentumserwerbs durch den Beklagten untergegangen, im Ergeb-
nis dem Beklagten auferlegte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3.2 bzw.
allgemein: E. 2.3.1). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Be-
weisverfügung vom 31. März 2025 (act. 49 f.) die Schenkung nicht explizit
als Beweisthema erwähnte und als Beweislast dem Beklagten auferlegte,
zumal der Beklagte in der Klageantwort dies gar nicht konkret behauptet
- 10 -
hatte. Abgesehen davon hat die Vorinstanz offenkundig auch in diesem Zu-
sammenhang Beweismittel abgenommen und gewürdigt (hierzu sogleich).
4.
4.1.
Weiter rügt der Beklagte (offensichtlich) unrichtige bzw. unvollständige
Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine offensichtlich unrichtige Beweiswür-
digung durch die Vorinstanz (Beschwerde Rz. 18 ff.).
4.2.
4.2.1.
Einerseits bringt der Beklagte vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach
der Amicus-Eintrag für die Frage des Eigentums irrelevant gewesen sei, da
es weder Eigentum noch Besitz abbilde, sondern lediglich den Halter an-
zeige, sei schlichtweg falsch. Das Bundesgericht definiere die Tierhalterin
als diejenige Person, die "tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in
eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt" (m.H. auf
Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 E. 1.2.2). Dass diese Definition
derjenigen des Besitzes entspreche, und der im Amicus eingetragene Hun-
dehalter zumindest für die Behörden als Besitzer gelte, lasse die Vorinstanz
ausser Acht. Immerhin komme die Vorinstanz zum Schluss, dass der Hal-
terwechsel in der Phase der Trennung für die Darstellung des Beklagten
spreche (Beschwerde Rz. 19).
4.2.2.
Die Vorinstanz hat den aktenkundigen Halterwechsel von der Klägerin auf
den Beklagten anfangs Oktober 2022, wie der Beklagte denn auch selbst
vorbringt, als Indiz für die strittige Schenkung an den Beklagten berücksich-
tigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1.1.2, 2.3.1.2.8, 2.3.1.3.6,
2.3.1.3.10 und 2.3.2). Dies namentlich deshalb, weil die Paarbeziehung an-
fangs Oktober 2022 beendet war, womit der Halterwechsel in der Phase
der Trennung der Parteien ein Indiz für die Aufteilung von "Hab und Gut"
der Parteien darstelle (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.8; vgl. auch
act. 70). Der Halterwechsel anfangs Oktober 2022 war somit offenkundig
nicht irrelevant, wenn auch nach Ansicht der Vorinstanz für die Frage des
Eigentums nicht ausschlaggebend oder gar konstitutiv. Eine offensichtlich
unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist darin nicht zu
erblicken (vgl. hierzu auch nachstehend E. 4.3).
4.2.3.
Weiter rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz lediglich zwei der von den
Parteien eingereichten Tierarztrechnungen als relevant erachtet habe. Bei
der ersten handle es sich um eine Rechnung vom 8. Dezember 2023, die
von der Klägerin für die Hündin C._____ bezahlt worden sei, während sich
die Hündin im Rahmen einer vom Beklagten behaupteten "Leihe" (resp.
Besuchsrechts) bei der Klägerin aufgehalten habe. Dass die Person, die
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gerade aktuell bei der Hündin sei, sich auch um deren notfallmässige Be-
handlung kümmere, sei nicht unüblich und vermöge nur das zu beweisen,
was bereits unbestritten sei: Die Hündin habe sich auch nach der Trennung
zeitweise (im Rahmen einer Leihe) bei der Klägerin aufgehalten. Nicht als
relevant habe die Vorinstanz die an den Beklagten gerichtete Rechnung
der Tierarztpraxis vom 9. August 2022 erachtet, da sie den Hund "E._____"
und nicht "C._____" betreffe. Dabei handle es sich offensichtlich um einen
redaktionellen Fehler, besässen doch die Parteien keinen Hund mit Namen
"E._____". Der Einbezug dieser Rechnung sei von grosser Bedeutung, zu-
mal sie in den unmittelbar auf die im Juli 2022 erfolgte Trennung folgenden
Zeitraum falle. Dass der Beklagte die Hunderechnungen selbst bezahlen
musste, beweise, dass er für die Hündin C._____ verantwortlich gewesen
sei. Während der Beziehung sei gelebt worden, dass der Beklagte die
Wohnkosten zu zahlen gehabt, während sich die Klägerin um die übrigen
Rechnungen gekümmert habe. Dieser Wechsel à la "jeder bezahlt für sich
selbst" spreche für die Darstellung des Beklagten, wonach er C._____ mit-
tels Schenkung zum Eigentum übertragen erhalten habe. Ohne die Rech-
nung weitergehend gewürdigt zu haben, schliesse die Vorinstanz, dass die
Unterlagen teilweise für (Tierarztrechnung vom Dezember 2023), teilweise
gegen (Amicus-Eintrag auf den Beklagten) [die Klägerin] sprächen. Wäre
die willkürlich nicht beachtete Tierarztrechnung vom 9. August 2022 inhalt-
lich gewürdigt worden, hätte der Darstellung des Beklagten gefolgt werden
müssen (Beschwerde Rz. 20-22).
4.2.4.
Die Klägerin behauptet, dass es entgegen der Darstellung des Beklagten
auch einen Hund "E._____" gegeben habe und die Rechnungen, welche
nicht "C._____" beträfen, zu Recht nicht berücksichtigt worden seien (Be-
schwerde Rz. 14; vgl. bereits act. 60). Ob es tatsächlich einen weiteren
Hund namens "E._____" bzw. "F._____" (act. 60) gegeben hat, erscheint
angesichts der Tatsache, dass dieser in den Gemeinderechnungen für die
Hundetaxen nirgends aufgeführt wird (vgl. KB 8 und 9), zwar fraglich. Die
Frage kann aber offenbleiben. Die vom Beklagten eingereichten, an ihn
adressierten Tierarztrechnungen (Klageantwortbeilagen [AB] 2 - 4) hatten
neben C._____ die Behandlungen diverser weiterer Tiere zum Gegen-
stand, von denen der Beklagte zum Teil explizit angab, nicht ihr Eigentümer
gewesen zu sein (so z.B. von der Hündin G._____, der Schwester von
C._____, welche unbestrittenermassen der Klägerin gehört; vgl. hierzu die
Rechnung vom 4. Oktober 2022 [AB 4] sowie angefochtener Entscheid
E. 2.3.1.2.11 und 2.3.1.3.5, act. 68). Dass sich beide Parteien in der Zeit
des Zusammenlebens – auch nach der Beendigung der Paarbeziehung im
Juli 2022 – um die im gemeinsamen Haushalt lebenden Tiere kümmerten
und diese nötigenfalls zum Tierarzt gebracht haben, ist nicht ausserge-
wöhnlich und lässt nicht ohne Weiteres auf die Eigentumsverhältnisse an
den Tieren schliessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.3). Die tier-
ärztlichen Leistungen gemäss Rechnung vom 9. August 2022 erfolgten am
- 12 -
18./23. Juni 2022, d.h. noch vor der Beendigung der Paarbeziehung der
Parteien im Juli 2022, was den Beweiswert der Rechnung für das vom Be-
klagten behauptete Eigentum an C._____ zusätzlich schmälert. Selbst
wenn es sich so verhalten hätte, dass die Tierarztrechnung vom 9. August
2022 die Hündin C._____ betraf und nicht einen weiteren Hund namens
"E._____" bzw. "F._____", und der Vorinstanz insofern eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, ist deshalb nicht er-
sichtlich, inwiefern dies für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens
kausal gewesen wäre.
4.3.
4.3.1.
Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz unterlasse auch eine saubere Ge-
samtwürdigung der Umstände. Dafür, dass die Klägerin den Haltereintrag
just in dem Moment auf den Beklagten übertragen habe, in dem die Bezie-
hung und damit das gemeinsame Halten der Hunde zu Ende gegangen sei,
sei keine andere Erklärung ersichtlich als diejenige, dass die Schenkung,
die längst vollzogen gewesen sei, aufgrund der veränderten Umstände ge-
gen aussen wahrnehmbar umgesetzt worden sei. Dass die Schenkung an
den Beklagten als solche erfolgt sei, habe die Klägerin in einem ersten
Schritt denn auch nicht bestritten, sondern lediglich betont, dass man die
Geschwister C._____ und G._____ habe zusammenbehalten wollen. Dass
dies im damaligen Zeitpunkt trotz einer Schenkung an den Beklagten mög-
lich gewesen wäre, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es
sei durchaus realitätsnah, dass in einer Beziehung formlos vereinbart
werde, der eine Hund gehöre dem Partner, der andere der Partnerin und
einen Dritten verkaufe man. Auch die Abmachung, man würde im Tren-
nungsfall die Hündinnen aufteilen, die jeweiligen Nachkommen von
C._____ und G._____ aber wieder austauschen, entspreche durchaus ei-
ner Abmachung, die ein (noch) glückliches Paar für den Fall einer Trennung
vereinbaren würden. Der Beklagte habe denn auch nur das Eigentum an
C._____ geltend gemacht. Er habe eine enge Beziehung zu dieser Hündin,
habe Hundetaxe und Tierarztrechnung bezahlt, sei für diese Hündin als
Halter eingetragen, und um diese habe sich die Auseinandersetzung vom
10. Februar 2024 gedreht. Es sei offensichtlich, dass der Beklagte davon
ausgegangen sei, er sei der Eigentümer von C._____. Dass die Parteien
auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes teilweise gemein-
sam für C._____ geschaut hätten, belege keineswegs, dass C._____ nicht
im Eigentum des Beklagten gewesen sei, sondern zeuge vielmehr von der
Bemühung für das Tierwohl. Dass der Beklagte sodann nicht wolle, dass
die Hündin ihr langjähriges Frauchen durch die Trennung von einem Schlag
auf den anderen vollends verliere, sei unter diesen Umständen nachvoll-
ziehbar und könne entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht als Indiz
für die Eigentümerschaft der Klägerin gewertet werden. Bei den Ausführun-
gen der Klägerin zu einem illegalen Log-in auf ihr Benutzerkonto im Amicus
und zur angeblich nur zwecks Manipulation bezahlten Hundetaxe handle
- 13 -
es sich um aus der Luft gegriffene und nicht belegte Behauptungen, die
von der Vorinstanz zu Recht nicht weiter berücksichtigt worden seien, aber
die Glaubwürdigkeit der Klägerin ungemein schmälern würden (Be-
schwerde Rz. 23 - 26).
4.3.2.
Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung sämtlicher Beweise zum
Schluss, dass gewisse Umstände für die Darstellung des Beklagten spre-
chen, wonach im Zeitraum um die Geburt der Hündin C._____ eine Schen-
kung stattgefunden habe (Änderung der Eintragung im Amicus-Register
von der Klägerin auf den Beklagten als Halter im Oktober 2022 als Rege-
lung von "Hab und Gut" im Rahmen der Trennung [vgl. E. 4.2.2]; Bezahlung
der Hundetaxen ab Eintragung des Beklagten im Amicus-Register), andere
wiederum für die Darstellung der Klägerin, wonach sich die Hündin
C._____ stets in ihrem Eigentum befunden habe (originärer Eigentumser-
werb durch die Klägerin; Tierarztbesuch im Dezember 2023, d.h. nach Be-
endigung des Zusammenlebens; dass C._____ nach dem Halterwechsel
und physischer Trennung der Parteien – je nach Darstellung der Parteien
zumindest teilweise – immer noch bei der Klägerin lebte; vgl. zusammen-
fassend angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.15, 2.3.1.3.10 sowie 2.3.2).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beklagten nicht über-
einstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begrün-
dung von Willkür nicht (BGE 141 III 564 E. 4.1). Zwar mag namentlich der
Umstand, dass im Oktober 2022, d.h. relativ kurz nach der Trennung der
Parteien im Juli 2022, eine Änderung der Halterschaft an C._____ im Ami-
cus-Register von der Klägerin auf den Beklagten erfolgte, ein Indiz für die
Darstellung des Beklagten sein, dass dieser Eigentümer von C._____ war
und dies nach der Trennung der Parteien mit dem Halterwechsel auch ge-
genüber den Behörden nach aussen kundgetan werden sollte. Relativie-
rend ist der Vorinstanz aber darin zuzustimmen, dass dem Eintrag im Ami-
cus-Register für die Gemeinde (und die Parteien) im Alltag hauptsächlich
Bedeutung für die Verrechnung der Hundetaxe zukommt und nicht unmit-
telbar auf die Eigentumsverhältnisse schliessen lässt. Ob die Änderung mit
Wissen und Willen der Klägerin erfolgte, war im Übrigen strittig (angefoch-
tener Entscheid E. 2.3.1.3.6; vgl. auch act. 4, 59 und 65 sowie Beschwer-
deantwort Rz. 18). Gegen die Darstellung des Beklagten und für das Ei-
gentum der Klägerin spricht demgegenüber, dass C._____ nach dem Aus-
zug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung in S._____ im März
2023 unbestrittenermassen bei der Klägerin verblieben ist (act. 68). Die
Klägerin gab an, dass C._____ nach dem Auszug des Beklagten fix bei ihr
gewesen sei, immer (act. 63). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass
er den Hund beim Auszug nicht mitgenommen habe, weil das zu viel Stress
gewesen wäre, die Hunde hätten zusammenbleiben sollen. Wenn er frei
und Zeit habe, nehme er die Hunde oder seinen Hund. Weil es der Klägerin
nicht gutgegangen sei und er an die guten Zeiten gedacht habe, habe er
- 14 -
gesagt, komm, machen wir das (act. 68). Die Aussagen des Beklagten mit
Bezug auf die angebliche Betreuung durch ihn in der Zeit bis im Februar
2024 blieben äusserst vage (vgl. act. 70): Man habe immer wieder mal ge-
wechselt, manchmal 1 Woche, 2, manchmal ein paar Tage; im Februar
2024 sei es fast ein Monat gewesen. Als konkretes Beispiel nannte der Be-
klagte den Besuch der Klägerin des Greenfield Festivals. Damals seien die
Hunde bei ihm gewesen (act. 69). Der Hinweis auf das dreitägige Festival
deutet, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erwog, eher darauf hin,
dass er C._____ nur ausnahmsweise bei sich hatte (vgl. zum Ganzen an-
gefochtener Entscheid E. 2.3.1.3.2).
Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass der Beklagte ab Oktober 2022
als Halter von C._____ im Amicus-Register eingetragen war, nicht ohne
Weiteres schloss, dass dieser – wie vom Beklagten behauptet – nach deren
Geburt Eigentümer der Hündin C._____ war, hält unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände einer Willkürprüfung stand. Der Beklagte vermag
auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz aus ande-
ren Gründen geradezu unhaltbar wäre, sondern beschränkt sich im We-
sentlichen auf die Wiedergabe seiner eigenen Würdigung der Umstände
bzw. der verschiedenen Indizien, die zum Teil für, zum Teil gegen seine
Darstellung sprechen.
4.4.
4.4.1.
Schliesslich rügt der Beklagte insofern eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des Sachverhalts, als die Vorinstanz der Auseinandersetzung
in Bezug auf die Frage des Eigentums keinen Beweiswert zugemessen
habe. Das Vorgehen des Beklagten, sich seinen Hund zurückholen zu wol-
len, nachdem ihn die Klägerin länger als bis anhin zumindest konkludent
vereinbart gehabt habe, zeige lediglich, dass er sich sein rechtmässiges
Eigentum habe zurückholen wollen. Die Vorinstanz habe erwogen, dass
nachvollziehbar sei, dass die Klägerin die Sachentziehung nicht habe zur
Anzeige bringen können, und habe spekuliert, dass der Polizist vielleicht
kein Hundefreund gewesen sei. Diese Mutmassung gehöre in kein Urteil,
könne doch davon ausgegangen werden, dass ein Polizist, der sowieso
eine Anzeige ausfüllen müsse, auch das Wort "Sachentziehung" noch mit-
aufnehmen könne. Die Vorinstanz verkenne, dass die Weigerung der Klä-
gerin, die angebliche "Sachentziehung" zur Anzeige zu bringen, die Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen empfindlich schädige. Es sei nicht einzusehen,
weshalb die Klägerin nicht auch wegen Sachentziehung oder Diebstahls
gegen den Beklagten Anzeige einreichen würde, habe sie sich doch auch
nicht davon abhalten lassen, für weitere Antragsdelikte gegen den Beklag-
ten vorzugehen. Wesentlich plausibler sei, dass die Klägerin sich nachträg-
lich dazu entschieden habe, dass sie die verschenkte Hündin C._____
habe zurückholen wollen, um dem Beklagten einen Schaden zuzufügen
(Beschwerde Rz. 27 ff.).
- 15 -
4.4.2.
Inwiefern die Tatsache, dass sich die Parteien um das Eigentum an der
Hündin gestritten haben, für die Darstellung des Beklagten sprechen soll,
dass dieser Eigentümer ist, erschliesst sich nicht, lässt sich diese Argu-
mentation doch gleichermassen für die Klägerin anführen. Weiter mag die
Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Klägerin zur
Nichtaufnahme der Anzeige wegen Sachentziehung nachvollziehbar seien
und notorisch sei, dass gewisse Polizisten schon mal eine Strafanzeige
nicht entgegennehmen würden bzw. der fragliche Polizist womöglich kein
Hundefreund gewesen sei, ein gewisses Mass an Spekulation bzw. Erfah-
rungswerte der Vorinstanz beinhalten. Die Frage kann aber letztlich offen-
bleiben. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass die Klägerin nicht eine schriftliche Anzeige bei der Staats-
anwaltschaft wegen der Wegnahme der Hündin gestellt habe (angefochte-
ner Entscheid E. 2.3.1.3.4). Sie hat demnach das Fehlen der Anzeige
durchaus gewürdigt. Dieses Indiz erscheint unter Berücksichtigung sämtli-
cher Umstände nicht derart augenfällig, dass die Vorinstanz in Willkür ver-
fallen wäre, wenn sie deshalb den Beweis für den Erwerb des Eigentums
an C._____ durch den Beklagten als nicht erbracht erachtete.
5.
Insgesamt ist der Vorinstanz weder eine falsche Rechtsanwendung vorzu-
werfen, noch hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
bzw. Beweise willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss kam, dass der
Beklagte die Beweislast für den derivativen Eigentumserwerb an der Hün-
din C._____ trägt und dieser Beweis gescheitert ist. Die weiteren Voraus-
setzungen der streitgegenständlichen Eigentumsklage wurden im Be-
schwerdeverfahren nicht thematisiert. Entsprechend ist davon auszuge-
hen, dass die Klägerin als (originäre) Eigentümerin von C._____ berechtigt
war, gestützt auf die Herausgabe derselben vom Be-
klagten zu verlangen und ist die Beschwerde gegen den die Eigentums-
klage gutheissenden Entscheid folglich abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
7.1.
Die Klägerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (rückwirkend ab
dem 18. August 2025). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (). Soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un-
entgeltlichen Rechtsbeistand ().
- 16 -
7.2.
Zur eigenen finanziellen Situation führte die Klägerin in ihrem Gesuch vom
20. Februar 2026 aus, mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 sei ihr eine
Invalidenrente von 60 % seit 1. August 2024 in Höhe von Fr. 1'130.00 zu-
gesprochen worden. Daneben werde die Gesuchstellerin von der Sozial-
hilfe unterstützt. Dem stehe ein Bedarf von insgesamt Fr. 3'177.65 gegen-
über, welcher sich aus den eingereichten Beweismitteln und gängigen Pau-
schalen ergebe.
Der Bezug von Sozialhilfe ist grundsätzlich als Einkommen aufzurechnen
und bedeutet nicht automatisch und ohne Weiteres Bedürftigkeit im Sinne
von . Legt jedoch der Gesuchsteller eine aktuelle Berech-
nung der Sozialen Dienste vor und bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass er über Einkommen oder Vermögen verfügt, welche bei der Berech-
nung der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wur-
den, ist in aller Regel von Bedürftigkeit auszugehen und sind keine über-
spitzten Anforderungen an zusätzliche Mitwirkungshandlungen des Ge-
suchstellers zu stellen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts-
pflege im Zivilprozess, 2019, N. 254 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3).
Es ist demnach von der Bedürftigkeit der Klägerin auszugehen. Ausgangs-
gemäss waren die Rechtsbegehren der Klägerin offenkundig auch nicht
aussichtslos und war der Beizug einer Rechtsbeiständin angezeigt.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche dem
Beklagten auferlegt werden (hierzu sogleich), infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
das Gesuch gutzuheissen und Rechtsanwältin Arm als unentgeltliche
Rechtsvertreterin der Klägerin einzusetzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das Beschwer-
deverfahren kostenpflichtig (). Bei einem Streitwert von
Fr. 1'600.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 4) ist die Entscheidgebühr
auf Fr. 1'076.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 Ge-
bührD) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen ().
Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertrete-
rin der Klägerin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom
4. Februar 2014 E. 5) eine Parteientschädigung auszurichten. Die Grun-
dentschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 1'462.00 (§ 8
i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Davon ist ein Abzug von 20 % gemäss
§ 6 Abs. 2 AnwT für die entfallene Verhandlung und ein Rechtsmittelabzug
- 17 -
von 25 % gemäss § 8 AnwT vorzunehmen. Zuzüglich einer Auslagenpau-
schale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der MwSt. von 8.1 % resultiert eine
Parteientschädigung von gerundet Fr. 977.00.
Das Obergericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'076.00 wird dem Beklagten
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf
die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Katharina Arm,
[…], eingesetzt.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der
Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von
Fr. 977.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., )
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet-
rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens
Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44
Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
- 18 -
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht () verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'600.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ()
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi-
äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so-
weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90,
Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte () verletzt.
Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die
Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42
BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs-
beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
().
Aarau, 12. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 3. Kammer
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser
Referenzen
Bestimmungsliste
- ZVE.2025.62Eigentum an einer Hündin