ATAS/704/2026
GE Cour de justice
ATAS/704/2026
18. August
Sachverhalt
Der als Kranführer tätige Versicherte verletzte sich am 11. Juli 2023 bei einem Arbeitsunfall am linken Sprunggelenk. Die SUVA stellte ihre Leistungen per 30. April 2024 ein, weil sie eine bloss vorübergehende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände annahm; am 27. Mai 2024 wurde eine Längsfissur der Peroneus-brevis-Sehne operativ versorgt.
Erwägungen
• Die gerichtliche orthopädische Expertise ist beweiskräftig: Die Bandverletzung und die Sehnenruptur stehen überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall; eine vorbestehende Erkrankung ist nicht erstellt.
• Die gegenteiligen versicherungsmedizinischen Einschätzungen vermögen die Expertise nicht zu erschüttern; die postoperative Arbeitsunfähigkeit war bis 27. September 2024 ausgewiesen, womit erst dann der status quo ante erreicht war.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und der Anspruch auf SUVA-Leistungen im Sinne der Erwägungen bejaht.