8C_528/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
29. Juli
Sachverhalt
Nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 3. September 2022 mit Nasenbeinfraktur und kurzzeitiger Bewusstlosigkeit erbrachte die Suva Leistungen, stellte sie aber per 13. September 2023 wegen verneinter Unfallkausalität weiterer Beschwerden ein. Das kantonale Gericht bestätigte dies, obwohl ein MRI vom 20. Dezember 2022 gegenüber 2020 sieben neue Mikrohämorrhagien zeigte.
Erwägungen
• Die mindestens sieben im MRI vom 20. Dezember 2022 neu festgestellten Mikrohämorrhagien werfen trotz unauffälliger CCT vom 4. September 2022 Fragen zur Unfallkausalität auf, insbesondere wegen der unterschiedlichen Bildgebung und des schwereren Schädelhirntraumas vom 3. September 2022 gegenüber dem Vorunfall.
• Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung genügte nicht: Die Gleichgewichtung dreier gegensätzlicher Kausalhypothesen blieb unbegründet, und zur möglichen traumabedingten Ursache sowie zur verspäteten Befunderhebung fehlten Ausführungen; deshalb bestanden zumindest geringe Zweifel und war ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG erforderlich.
• Die Suva hat nach Vervollständigung der Vorakten ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten einzuholen, das auch den Status quo sine vel ante und eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustands beurteilt.
Entscheid
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Suva zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 13. September 2023; im Übrigen Abweisung.