8C_265/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente;Valideneinkommen)
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 8. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_265/2026
Urteil vom 8. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente;Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2026 (VV.2025.86/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1968 geborene A.________ war seit dem 9. Januar 1995 als Gruppenleiter/Lackierer für die B.________ AG (später C.________ AG) tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 31. Mai 2005 bei der Arbeit mit einer Spritzpistole schwere Verletzungen an der linken Hand zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und sprach A.________ mit Verfügung vom 2. Juli 2009 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 6 % zu; einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 12. April 2010 und in der Folge mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2011 bestätigt.
A.b. Seit dem 1. März 2009 war A.________ bei der D.________ AG als Mitarbeiter Lager tätig und nach wie vor bei der Suva versichert. Am 17. Januar 2021 rutschte er beim Schneeräumen aus, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Im weiteren Verlauf beklagte er zunehmend Beschwerden an der linken Hand. Am 3. September 2021 erfolgte eine operative Versorgung der Pseudarthrose am linken Handgelenk. Die Suva prüfte ihre Leistungspflicht infolge eines Rückfalls zum Ereignis vom 31. Mai 2005 und verneinte diese mit Schreiben vom 7. Oktober 2021, da die Pseudarthrose gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung bereits vor dem Unfall vom 31. Mai 2005 bestanden habe und daher nicht unfallkausal sei.
A.c. Am 30. August 2022 wurde der Suva ein Rückfall zum Unfall vom 17. Januar 2021 gemeldet. Das Medizinische Zentrum Arbon teilte ihr sodann am 17. Oktober 2022 mit, dass A.________ zunehmende Probleme an seiner linken Hand bekomme. Mit Schreiben vom 4. November 2022 informierte die Suva A.________ darüber, dass sie für die Folgen des gemeldeten Rückfalls zum Nichtberufsunfall vom 17. Januar 2021 Versicherungsleistungen erbringe. Nach Durchführung einer versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 22. November 2022 und Einholung einer versicherungsinternen Kurzbeurteilung vom 9. September 2024 teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 20. September 2024 mit, dass sie den Fall per 31. Oktober 2024 abschliesse. Mit Verfügung vom 22. November 2024 sprach sie ihm unter Bezugnahme auf die Unfälle vom 31. Mai 2005 und 17. Januar 2021 ab dem 1. November 2024 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu. Die Integritätsentschädigung sei bereits mit früheren Verfügungen (Integritätseinbusse von 10 %; Verfügung vom 12. Dezember 2022) zugesprochen worden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Februar 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm ab 1. November 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder die Suva zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( und ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. ; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2025 im Ergebnis bestätigte, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 17 % - zugesprochen wurde.
Dabei bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die Höhe des durch die Vorinstanz ermittelten Valideneinkommens. Demgegenüber werden das Invalideneinkommen und der gewährte Leidensabzug von 15 % sowie die Beurteilung des Integritätsschadens nicht in Frage gestellt.
2.2. Die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.2 hiervor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (BGE 148 V 174 E. 6.5; 143 V 295 E. 2.4; Urteil 8C_618/2024 vom 24. September 2025 E. 2.4).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seine Tätigkeit als Lackierer fortgesetzt hätte, ohne dass sich sein Verdienst ausserordentlich erhöht hätte. Da die ehemalige Arbeitgeberin ihren Betrieb aus finanziellen Gründen im Jahr 2018 eingestellt habe, müsse das Valideneinkommen anhand statistischer Werte ermittelt werden. Praxisgemäss werde hierfür auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Vor dem Unfall vom 31. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer als (angelernter) Gruppenleiter/Lackierer tätig gewesen. Es sei deshalb sachgerecht, für die Ermittlung des Valideneinkommens die LSE 2022, TA1, Ziff. 24-25 Metallerzeugung, Herstellung von Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2, wie dies der Beschwerdeführer postuliere, erscheine nicht angezeigt, da er für diese Arbeit keine Ausbildung, auch nicht in Form einer Anlehre, absolviert habe. Gestützt auf den genannten Tabellenlohn für Männer in der Höhe von Fr. 5'430.- und unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (Index 2022: 2'305, Index 2024: 2'372) resultiere per 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 69'065.64. Dieses liege unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten und auf dem Einkommen bei der D.________ AG basierenden Valideneinkommen von Fr. 69'560.-. Da kein Anlass bestehe, den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leidensabzug von 15 % zu korrigieren, bleibe es beim Invalideneinkommen von Fr. 58'001.-. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 16 %. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 17 % zugesprochen. Eine reformatio in peius erscheine nicht angebracht, zumal die Ermittlung des Invaliditätsgrads vorliegend Ermessenselemente enthalte und beide Vergleichseinkommen auf statistischen Werten beruhen würden.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
3.2.1. Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (statt vieler: Urteil 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3.1 mit Hinweis auf SVR 2023 UV Nr. 35 S. 121, 8C_456/2022 E. 5.3.1 und Urteil 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 5). Ein Versicherter ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick kann grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden. Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (Urteil 8C_681/2024 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, vorliegend sei das Einkommen des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Gruppenleiter/Lackierer bei der C.________ AG massgebend, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt wird. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt feststellte, verfüge der Beschwerdeführer über keine entsprechende Berufsausbildung (vgl. E. 3.1 hiervor). Der vorgebrachte Abschluss einer Anlehre als Lackierer im Familienbetrieb bei seinem Vater im Libanon wird vom Beschwerdeführer nicht mit einer entsprechenden Bescheinigung oder einem Zeugnis belegt und läge ohnehin über 30 Jahre zurück. Darüber hinaus wurde diese Ausbildung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht anerkannt. Allfällige zusätzliche formale Weiterbildungen werden vom Beschwerdeführer nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Ausserdem stand die Führungsfunktion als Gruppenleiter und damit die Kaderposition nicht im Vordergrund. Diesbezüglich erwog das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits in seinem Entscheid vom 4. Januar 2011, obgleich der Beschwerdeführer als Gruppenleiter betitelt worden sei, seien bei dieser Funktion keinerlei administrative Tätigkeiten angefallen. Letztinstanzlich erklärt der Beschwerdeführer hierzu selbst, seine berufliche Stellung sei als Vorarbeiter eingeordnet worden. Seine weiteren Darlegungen zu seinem Aufgabenbereich in der Funktion als Gruppenleiter/Lackierer werden von ihm wiederum nicht mittels entsprechender Arbeitszeugnisse oder Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ausgewiesen. Stattdessen verweist er auf seine eigenen Ausführungen im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin sowie während der durchgeführten medizinischen Untersuchungen. Zudem stützt er sich hierfür insbesondere auf seine rund 30-jährige Berufserfahrung, anlässlich welcher er sich verschiedene Kenntnisse und Funktionen angeeignet haben soll. Diese Berufserfahrung hat zwar tatsächlich nicht gänzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Sie vermag jedoch die geltend gemachten und von der Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche allein die Anwendung von Kompetenzniveau 2 rechtfertigen, nicht ausreichend auszuweisen. Entsprechend kann der Vorinstanz auch keine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden.
3.2.3. Darüber hinaus erscheint das mittels der LSE-Tabelle bestimmte Einkommen im Kompetenzniveau 1 im Jahr 2022 auch mit Blick auf den zuletzt bei der C.________ AG erzielten Lohn im Jahr 2005 von monatlich Fr. 4'983.33 (inkl. 13. Monatslohn) als angemessen, wie die Vorinstanz richtig feststellte. Für einen direkten Vergleich wäre dieses Einkommen zwar zumindest den Tabellenlöhnen im Jahr 2006 oder aber - nach einer entsprechenden Anpassung an die Nominallohnentwicklung - denjenigen im Jahr 2022 bzw. 2024 (Rentenbeginn) gegenüberzustellen gewesen. Allerdings hätte auch dies zu keinem anderen Ergebnis geführt:
Gemäss der Tabelle TA1 lag das Einkommen für Männer im Jahr 2006 in der Metallbe- und verarbeitung (Ziff. 27, 28) bei Fr. 4'829.- im Anforderungsniveau 4 (was dem aktuellen Kompetenzniveau 1 entsprach). Das Einkommen im Anforderungsniveau 3 (bzw. dem aktuellen Kompetenzniveau 2) betrug Fr. 5'565.- und war damit deutlich höher als das im Jahr 2005 vom Beschwerdeführer generierte und an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2006 angepasste Einkommen (Fr. 5'039.81: Nominallohnindex 1993 = 100 [T.1.93], Sektor 2 Produktion, 2005: 114,7, 2006: 116,0). Dies spricht somit gegen ein Abstellen auf dieses Kompetenzniveau.
Eine Indexierung des Einkommens als Gruppenleiter/Lackierer auf das Jahr 2022 bzw. 2024 würde ein monatliches Einkommen von Fr. 5'730.61 bzw. Fr. 5'939.16 ergeben (Nominallohnindex 1993 = 100 [T.1.93], Sektor 2 Produktion, 2005: 114,7, 2022: 131,9, 2024: 136,7). Dieser Lohn läge ebenfalls tiefer als die dem Kompetenzniveau 2 entsprechenden Tabellenlöhne (jeweils LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25) im Jahr 2022 (Fr. 6'212.55: Fr. 6'017.-, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden) bzw. 2024 (Fr. 6'337.59: Fr. 6'153.-, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden).
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein solches mit dem Kompetenzniveau 2 der Tabellenlöhne vergleichbares Einkommen generierte, sind nicht ersichtlich. Daran ändern die von ihm aufgelegten Lohnangaben gemäss dem Lohnrechner "Salarium" des BfS nichts. Ebenso wenig sind des Weiteren Anzeichen für eine Beförderung oder ein berufliches Fortkommen und eine damit einhergehende Lohnsteigerung erkennbar (z.B. eine geplante oder begonnene Weiterbildung oder ein konkretes Stellenangebot im Unfallzeitpunkt; vgl. Urteil 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2.3). Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht; auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu geht er nicht substanziiert ein.
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann versucht, gestützt auf die von ihm genannten Bundesgerichtsurteile 8C_681/2024 vom 15. Oktober 2025 und 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 etwas für sich abzuleiten, gelingt ihm das nicht. Anders als vorliegend verfügte die versicherte Person im erstgenannten Urteil über eine nennenswerte bereichsspezifische formale Qualifikation, welche zu durchaus vergleichbaren beruflichen Kompetenzen wie ein Elektroniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach Abschluss einer vierjährigen Berufslehre führte. Ausserdem konnten die ausgewiesene Berufserfahrung und die besonderen Aufgaben mittels Arbeitszeugnissen und ausbezahlten Überstundenentschädigungen sowie Erfolgsprämien belegt werden (Urteil 8C_681/2024 vom 15. Oktober 2025 E. 4.1 und 4.2). Im Urteil 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 stand ebenfalls nicht einzig die Berufserfahrung im Vordergrund. Stattdessen verfügte die versicherte Person zusätzlich über eine abgeschlossene Berufslehre, auch wenn sie nie auf diesem Gebiet gearbeitet hatte. Zudem hatte sie ein dem Kompetenzniveau 2 entsprechendes Einkommen erzielt (E. 6.1.2 des vorgenannten Urteils), was hier wie aufgezeigt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) nicht der Fall ist.
3.3. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 ausging. Gegen die Berechnungsgrundlage wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden. Die Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 58'001.- ergibt den von der Vorinstanz berechneten Invaliditätsgrad von gerundet 16 %, wobei auf eine rerformatio in peius verzichtet wurde (E. 3.1 hiervor). Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu
Referenzen
Bestimmungsliste
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