5D_29/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Erlassgesuch

21. August

Sachverhalt Dem Beschwerdeführer waren im kantonalen Verfahren Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt worden. Sein nachträgliches Erlassgesuch wurde abgewiesen, worauf er subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob. Erwägungen • Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur bei hinreichend substanziierten Verfassungsrügen zulässig; die Begründung des Obergerichts genügte den Anforderungen des rechtlichen Gehörs. • Art. 112 ZPO ist eine Kann-Vorschrift und vermittelt keinen Anspruch auf Erlass rechtskräftig auferlegter Kosten. Der nachträgliche Erlass darf die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere die fehlende Aussichtslosigkeit, nicht umgehen; eine seit dem Kostenentscheid eingetretene Mittellosigkeit wurde nicht geltend gemacht. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.
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