5D_29/2026
Bundesgericht
Erlassgesuch
21. August
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer waren im kantonalen Verfahren Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt worden. Sein nachträgliches Erlassgesuch wurde abgewiesen, worauf er subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob.
Erwägungen
• Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur bei hinreichend substanziierten Verfassungsrügen zulässig; die Begründung des Obergerichts genügte den Anforderungen des rechtlichen Gehörs.
• Art. 112 ZPO ist eine Kann-Vorschrift und vermittelt keinen Anspruch auf Erlass rechtskräftig auferlegter Kosten. Der nachträgliche Erlass darf die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere die fehlende Aussichtslosigkeit, nicht umgehen; eine seit dem Kostenentscheid eingetretene Mittellosigkeit wurde nicht geltend gemacht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.