1C_524/2024
Bundesgericht
Datenschutz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Löschungsbegehren
6. August
Sachverhalt
Die medizinische Untersuchungskommission erklärte A.________ 2013 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung militärdienstuntauglich und stellte einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer Armeewaffe fest. 2023 verlangte er die Löschung des darauf beruhenden R-Flag-Eintrags im MEDISA; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
• Der R-Flag-Eintrag im MEDISA ist keine selbstständige Verfügung, sondern Vollzugshandlung des rechtskräftigen Untauglichkeitsentscheids von 2013; eine Nichtigkeit des zugrunde liegenden Entscheids ist nicht ersichtlich.
• Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG bildet eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Erfassung des mit dem Tauglichkeitsentscheid verbundenen R-Flag-Eintrags; dessen Richtigkeit wurde nicht substanziiert bestritten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.