1C_524/2024

Bundesgericht

Verwaltungsverfahren

Datenschutz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Löschungsbegehren

6. August

Sachverhalt Die medizinische Untersuchungskommission erklärte A.________ 2013 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung militärdienstuntauglich und stellte einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer Armeewaffe fest. 2023 verlangte er die Löschung des darauf beruhenden R-Flag-Eintrags im MEDISA; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Erwägungen • Der R-Flag-Eintrag im MEDISA ist keine selbstständige Verfügung, sondern Vollzugshandlung des rechtskräftigen Untauglichkeitsentscheids von 2013; eine Nichtigkeit des zugrunde liegenden Entscheids ist nicht ersichtlich. • Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG bildet eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Erfassung des mit dem Tauglichkeitsentscheid verbundenen R-Flag-Eintrags; dessen Richtigkeit wurde nicht substanziiert bestritten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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