9C_176/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
22. Juli
Sachverhalt
Dem selbständigen Landwirt wurde nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2021 eine ganze Rente vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021 zugesprochen. Die Vorinstanz bestätigte die Befristung, weil er danach in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig und ein Berufswechsel zumutbar sei.
Erwägungen
• Bei der Rentenaufhebung eines im Verfügungszeitpunkt über 55-jährigen Versicherten gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit nicht ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen durch Selbsteingliederung verwertbar ist.
• Da der Versicherte von April 2017 bis Mai 2021 vollständig arbeitsunfähig war und keine konkreten Ausnahmegründe vorlagen, durfte ihm die ab Mai 2021 angenommene Restarbeitsfähigkeit nicht direkt angerechnet werden; ohne Eingliederungsmassnahmen fehlte es an einer anspruchserheblichen, erwerblich verwertbaren Sachverhaltsänderung.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2020 unbefristet zugesprochen; die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten zurückgewiesen.