WBE.2026.306
AG Verwaltungsgericht
Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug
Veröffentlicht am 19. September
Entschieden am 21. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2026.306 / ae / jb
Art. 158
Urteil vom 21. August 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz
Verwaltungsrichter Dommann
Verwaltungsrichterin Schöb
Gerichtsschreiberin Erny
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj
führer z.Zt.: Psychiatrische Dienste Aargau AG Zentrum für Forensische
Psychiatrie stationär (ZFPS), stationär (ZFPS), Königsfelderstrasse 1,
5210 Windisch
gegen
Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie,
Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Behandlung ohne Zustimmung gemäss
§ 47 Abs. 2 lit. a EG StPO
Entscheid der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 23. Juli 2026
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A.
1.
Mit Urteil vom 5. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Bremgarten A._____
vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge-
heimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimp-
fung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge Schuldunfähigkeit frei
und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB; SR 311.0) an. Das Obergericht, Abteilung Strafgericht, stellte mit
Entscheid SST.2022.157 vom 31. August 2022 fest, dass A._____ die
genannten Straftatbestände zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen
habe, und bestätigte die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss . Eine dagegen gerichtete Be-
schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1127/2022 vom 30. Juni
2023 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Seit dem 5. September 2024 wird die stationäre therapeutische Mass-
nahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen
Dienste Aargau AG (PDAG) vollzogen. Davor war A._____ ab seiner
Festnahme am 2. Dezember 2021 im Zentralgefängnis Lenzburg, im Be-
zirksgefängnis Zofingen und ab dem 29. Februar 2024 in der Massnahmen-
abteilung der Justizvollzuganstalt Solothurn untergebracht.
3.
Am 10. Juni 2025 erstattete Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, im Auftrag der zuständigen Vollzugsbehörde und im
Hinblick auf die weitere Vollzugsplanung ein neues forensisch-
psychiatrisches Gutachten. Dieser Gutachter diagnostizierte bei A._____ –
in Übereinstimmung mit den Vorgutachten von C._____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2020 zuhanden der
Strafverfolgungsbehörde, von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2020 zuhanden der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, von Dr. med. E._____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2022 zuhanden der
Strafverfolgungsbehörde – eine schwer ausgeprägte psychische Störung
aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06), konkret eine
organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung (ICD-10 F06.2) sowie
eine organische Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F07.0), wobei die
organische wahnhafte Störung im Vordergrund stehe.
- 3 -
4.
Am 8. August 2025 sah das Departement für Volkswirtschaft und Inneres
(DVI), Amt für Justizvollzug (AJV) von einer bedingten Entlassung von
A._____ ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2026 ab (WBE.2025.379). Auf eine ge-
gen dieses Urteil gerichtet Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein
(Urteil des Bundesgerichts 7B_789/2026 vom 6. Juli 2026).
5.
Mit Entscheid vom 23. Juli 2026 ordnete Dr. med. F._____, Chefärztin und
Leiterin der Klinik für Forensische Psychiatrie (KFP), gegenüber A._____
eine Behandlung ohne Zustimmung (Medikation, elektiv) gemäss § 47
Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes vom 16. März 2010
zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) wie
folgt an: Haloperidol Trp. 10 mg/Tag; bei einer Verweigerung der p.o.
Medikation: Haloperidol Injektionslösung 5 mg/ml, 5 (-maximal 10) mg/Tag
i.m.; Haldol decanoas Depot Injektionslösung 50 mg/ml (eventualiter
100 mg/ml), 50 (-maximal 100 mg) alle 4 Wochen i.m.; Akineton Injektions-
lösung 5 mg/ml, 5 mg bei Bedarf i.v. Die Massnahme wurde für eine Dauer
von 6 Monaten angeordnet. Die aufschiebende Wirkung wurde gewährt.
B.
1.
Dagegen beschwerte sich A._____ mit Eingabe vom 29. Juli 2026 (Eingang
Verwaltungsgericht: 30. Juli 2026) beim Verwaltungsgericht.
2.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2026 wurden verschiedene Be-
weisanordnungen getroffen. Des Weiteren wurde Dr. med. G._____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter bestimmt und
es wurde zu einer Verhandlung auf den 21. August 2026 vorgeladen.
3.
Die Klinikakten sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
WBE.2025.379 wurden beigezogen.
4.
4.1.
Mit Eingabe vom 10. August 2026 erhob der Beschwerdeführer Einwen-
dungen gegen Dr. med. G._____ und machte sinngemäss Ausstands-
gründe gegen den vorsitzenden Verwaltungsrichter Lukas Cotti geltend.
4.2.
Mit Verfügung vom 11. August 2026 trat der Instruktionsrichter nicht auf das
Ausstandsgesuch gegen Dr. med. G._____ ein.
- 4 -
4.3.
Mit Eingabe vom 16. August 2026 (Eingang Verwaltungsgericht: 18. Au-
gust 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seinen Ein-
wendungen vom 10. August 2026 ein.
4.4.
Mit Eingabe vom 20. August 2026 (Eingang Verwaltungsgericht: 21. Au-
gust 2026) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung zu seinen
Einwendungen vom 10. August 2026 ein.
C.
1.
An der Verhandlung vom 21. August 2026 in den Räumlichkeiten der Fo-
rensischen Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer sowie für die
Einrichtung Dr. med. F._____, Chefärztin und Leiterin der Klinik für
Forensische Psychiatrie (KFP), teil. Zudem war der erwähnte Gutachter
anwesend.
2.
An der Verhandlung trat der Spruchkörper auf die Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers nicht ein, was ihm zu Verhandlungsbeginn eröffnet
wurde.
3.
Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person
mündlich das Gutachten.
4.
Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be-
schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel-
ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird eine medizinische Zwangsmass-
nahme i.S.v. § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO angeordnet. Nach § 55a Abs. 3 EG
StPO kann ein Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen
gemäss § 47 EG StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Be-
urteilung der Beschwerde sachlich zuständig und überprüft den angefoch-
tenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen
(§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 des Gesetzes
- 5 -
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungs-
rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200).
2.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
II.
1.
1.1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwangsmedikation,
welche gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO angeordnet wurde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbe-
handlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der
körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) dar
und betrifft die Menschenwürde gemäss zentral (BGE 130 I 16,
Erw. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom 13. Dezem-
ber 2021, Erw. 2.3.2 m.w.H).
1.2.
Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf
eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach einer klaren und
ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter ge-
rechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf
der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16,
Erw. 3 m.w.H.).
Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass
staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentli-
chen bzw. grundrechtlich geschützten privaten Interesse liegenden Ziels
geeignet, notwendig und der betroffenen Person zumutbar sein müssen.
Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn
eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg aus-
reicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 134 I 221,
Erw. 3.3 = Pra 2009 Nr. 16 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2010
vom 6. Juli 2010, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts
WBE.2022.193 vom 30. Mai 2022, Erw. II/2.2).
Der mit der medikamentösen Zwangsbehandlung verbundene schwere
Eingriff in die Grundrechte verlangt nach einer vollständigen und umfas-
senden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentli-
- 6 -
chen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen ei-
ner Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung
von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzu-
beziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbeson-
dere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen
Neuroleptika-Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom
13. Dezember 2021, Erw. 2.3.2 mit Verweis u.a. auf BGE 130 I 16, Erw. 4,
5 und 5.3).
2.
2.1.
Die Behandlung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf § 47 Abs. 2
lit. a EG StPO angeordnet, der eine gesetzliche Grundlage im formellen
Sinn darstellt (vgl. ). Danach dürfen medizinische Behand-
lungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt wer-
den, wenn eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60
oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahme-
zweck vereinbar sind.
2.2.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung Strafgericht,
vom 31. August 2022 (SST.2022.157) wurde gegenüber dem Beschwerde-
führer rechtskräftig eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v.
angeordnet. Damit ist die erste Voraussetzung von § 47
Abs. 2 lit. a EG StPO erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete medizini-
sche Behandlung ohne Zustimmung mit dem konkreten Massnahmezweck
vereinbar ist.
Die stationäre therapeutische Massnahme nach dient der Be-
handlung einer schweren psychischen Störung mit dem Ziel, die Gefahr
weiterer mit dieser Störung zusammenhängender Straftaten zu vermin-
dern. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist unter diesem Titel daher nur
zulässig, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die deliktsrelevante Störung the-
rapeutisch zu beeinflussen und dadurch die Legalprognose zu verbessern.
Nicht erforderlich ist, dass ein Behandlungserfolg bereits feststeht. Es ge-
nügt, dass die Behandlung nach dem aktuellen fachlichen Erkenntnisstand
eine reale und konkrete Aussicht bietet, den Massnahmezweck zu fördern.
Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteil WBE.2025.379 vom 3. Juni
2026 festgehalten, dass der Beschwerdeführer infolge des schweren Schä-
del-Hirn-Traumas vom Dezember 2014 an einer organischen wahnhaften
Störung und einer organischen Persönlichkeitsänderung leidet, dass die
Anlassdelikte mit dieser Störung in engem Zusammenhang stehen und
dass weiterhin ein hohes Rückfallrisiko für weitere Delikte in der Art der
Anlassdelikte besteht. Ebenso wurde dargelegt, dass eine therapeutische
Verbesserung bisher im Wesentlichen deshalb ausgeblieben ist, weil der
- 7 -
Beschwerdeführer jede antipsychotische Medikation verweigert hat und da-
mit die nach den gutachterlichen Einschätzungen erforderliche Basisbe-
handlung bislang nicht etabliert werden konnte. Darauf ist vorliegend abzu-
stellen.
Diese Beurteilung hat sich an der Verhandlung bestätigt. Der Beschwerde-
führer zeigt erneut deutlich, dass er unverändert an seinem Wahnkonstrukt
festhält. Er führt seine Unterbringung weiterhin auf ein Mordkomplott, Ver-
schwörungen und kriminelle Machenschaften zahlreicher Personen zurück,
betrachtet sich als gesund und lehnt eine Medikation kategorisch ab. Eine
Distanzierung von den wahnhaft geprägten Überzeugungen ist ebenso we-
nig erkennbar wie eine Einsicht in die Deliktsrelevanz seines Zustandsbilds.
Auch nach den Aussagen der Klinik konnten bis anhin weder medikamen-
tös noch psychotherapeutisch Fortschritte erzielt werden, die zu einer rele-
vanten Verbesserung der Legalprognose geführt hätten. Zwar kam es im
Stationsalltag zu einer gewissen Gewöhnung, zu besserer Führbarkeit und
zu einzelnen positiven Entwicklungen im strukturierten Milieu. Solche Ef-
fekte ersetzen jedoch keine Behandlung der deliktsrelevanten Störung
selbst. Sowohl die Klinik als auch der externe Gutachter machten deutlich,
dass diese Fortschritte wesentlich an das institutionelle Setting gebunden
sind.
Entscheidend ist damit, ob die angeordnete antipsychotische Behandlung
geeignet erscheint, die deliktsrelevante Störung therapeutisch zu beeinflus-
sen. Dies ist zu bejahen. Bereits die früheren Gutachter gingen davon aus,
dass der Beschwerdeführer einer antipsychotischen Behandlung bedarf
und dass eine solche trotz der organischen Genese der Störung eine reale
Chance auf Entaktualisierung des Wahns bietet. Das Gutachten von
Dr. med. B._____ vom 10. Juni 2025 bezeichnete die antipsychotische
Medikation klar als notwendige erste Behandlungsphase. Danach lässt sich
die psychotische Symptomatik grundsätzlich medikamentös beeinflussen;
nur auf dieser Grundlage könne in einem zweiten Schritt eine deliktorien-
tierte psychotherapeutische Arbeit aufgenommen werden. Ohne antipsy-
chotische Behandlung sei das Ziel der Massnahme – die Verringerung der
Rückfallgefahr durch therapeutische Beeinflussung der psychotischen Stö-
rung – nicht erreichbar.
Der an der Verhandlung beigezogene externe Gutachter Dr. med. G._____
hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Er führte aus, behandelbar
sei – wenn überhaupt – das Wahnsystem; hier bestehe eine Chance, dass
sich durch eine neuroleptische Behandlung etwas verändere. Weiter hielt
er fest, er sehe keine sinnvolle Alternative zu dieser medikamentösen Be-
handlung. Ohne sie gehe der therapeutische Prozess nicht weiter. Im güns-
tigsten Fall sei zu erwarten, dass der Wahn emotional weniger stark besetzt
- 8 -
wäre, nicht fortlaufend neue Situationen in das Wahnsystem eingebaut
würden und dadurch erst ein psychotherapeutischer Zugang entstünde.
Daran ändert nichts, dass die Klinik die Erfolgsaussichten teilweise zurück-
haltender beurteilt als die früheren Gutachter. Auch sie stellt die grundsätz-
liche Möglichkeit einer Verbesserung durch die Medikation nicht in Abrede.
Ihre Vorbehalte betreffen vor allem die Unsicherheit des Erfolgs und die mit
einer Zwangsbehandlung verbundenen Risiken. Das ist im Rahmen der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, stellt aber die Ausrichtung der Be-
handlung auf den konkreten Massnahmezweck nicht in Frage.
Zusammenfassend dient die angeordnete antipsychotische Behandlung
nicht der blossen Ruhigstellung oder Sicherung des Beschwerdeführers.
Sie zielt vielmehr unmittelbar auf die Beeinflussung jener psychischen Stö-
rung, welche den Anlassdelikten zugrunde liegt, und soll die Grundlage für
eine Distanzierung vom Wahnsystem, für weiterführende Psychotherapie
und damit für eine Verbesserung der Legalprognose schaffen. Sie ist damit
mit dem konkreten Massnahmezweck von vereinbar. Die Vo-
raussetzungen von § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO sind folglich erfüllt.
2.3.
Auch die übrigen sich aus ergebenden Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt:
Hinsichtlich das einen Grundrechtseingriff rechtfertigende öffentliche Inte-
resse () an Zwangsmedikationen geht die bundesgericht-
liche Rechtsprechung davon aus, dass das Schicksal von kranken Perso-
nen dem Gemeinwesen nicht gleichgültig sein könne. Aus der persönlichen
Freiheit, welche die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfal-
tung sichern solle, sowie dem Anspruch auf minimale Hilfe und Betreuung
nach und der Verpflichtung des Staates zur Leistung der für die
Gesundheit notwendigen Pflege gemäss könne eine
minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens hergeleitet werden, welcher
letztlich auch das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschen-
würde i.S.v. zugrunde liege. In abstrakter Weise könne daher ein
den Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse an einer
zwangsweisen Behandlung kranker Menschen nicht grundsätzlich verneint
werden. Wie weit dieses konkret reiche und wo die Grenzen zwischen
Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verlaufe, sei vor dem Hinter-
grund einer umfassenden Interessenabwägung und in Anbetracht der Not-
wendigkeit der Behandlung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 130 I 16,
Erw. 5.2).
Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der angeordneten Be-
handlung. Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 3. Juni 2026
festgehalten wurde, besteht beim Beschwerdeführer weiterhin ein erhebli-
- 9 -
ches Rückfallrisiko für weitere Delikte in der Art der Anlassdelikte. An der
aktuellen Verhandlung bestätigte sich, dass sein Wahnsystem unverändert
fortbesteht. Er hält weiterhin an der Überzeugung fest, Opfer eines Mord-
komplotts und umfangreicher Verschwörungen geworden zu sein, bezieht
zahlreiche Personen aus Familie, Justiz, Verwaltung und weiterem Umfeld
in dieses Wahnsystem ein und bestreitet jegliche Krankheit sowie jede Be-
handlungsbedürftigkeit. Da die Anlassdelikte mit dieser Störung in engem
Zusammenhang stehen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse da-
ran, die deliktsrelevante Störung therapeutisch zu beeinflussen und weitere
Straftaten zu verhindern.
Die angeordnete Behandlung ist geeignet. Nach den vorliegenden fachli-
chen Einschätzungen besteht eine reale Chance, dass durch die antipsy-
chotische Behandlung die wahnhafte Symptomatik zumindest teilweise
entaktualisiert oder emotional abgeschwächt werden kann. Gerade da-
durch soll dem Beschwerdeführer erstmals eine Distanzierung von seinen
Wahninhalten und in der Folge eine weiterführende psychotherapeutische
Behandlung ermöglicht werden. Dass der Erfolg nicht sicher ist, steht der
Geeignetheit nicht entgegen.
Die Behandlung ist auch erforderlich. Eine mildere, gleich geeignete Mass-
nahme ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lehnt eine freiwillige me-
dikamentöse Behandlung seit Jahren kategorisch ab und hielt daran auch
an der Verhandlung ausdrücklich fest. Relevante psychotherapeutische
Fortschritte konnten bisher gerade deshalb nicht erzielt werden. Zwar kam
es im Stationsalltag zu einer gewissen Gewöhnung, zu besserer Führbar-
keit und zu positiven Entwicklungen im strukturierten Milieu. Diese Effekte
sind jedoch wesentlich an das institutionelle Setting gebunden und haben
die wahnhafte Symptomatik selbst nicht entscheidend verändert. Auch ein
Übertritt in ein betreutes Wohnen stellt derzeit keine gleich geeignete Al-
ternative dar, da damit die deliktsrelevante Störung nicht behandelt und das
Rückfallrisiko nicht in vergleichbarer Weise beeinflusst werden kann. Der
externe Gutachter hielt anlässlich der Verhandlung denn auch fest, er sehe
keine sinnvolle Alternative zur medikamentösen Behandlung; ohne diese
gehe der therapeutische Prozess nicht weiter.
Die angeordnete Behandlung erweist sich schliesslich auch als zumutbar.
Zwar handelt es sich um einen schweren Eingriff, und mit der Medikation
können Nebenwirkungen verbunden sein. Die Klinik schilderte insbeson-
dere extrapyramidalmotorische Störungen, mögliche kurzfristige kardiovas-
kuläre Nebenwirkungen, vorübergehende Aufmerksamkeitsstörungen und
bei längerer Behandlungsdauer mögliche Spätdyskinesien. Zudem wies sie
auf das Risiko hin, dass der Beschwerdeführer die Zwangsbehandlung pa-
ranoid verarbeiten und sich dadurch der Behandlungskontext belasten
könnte. Diese Risiken sind ernst zu nehmen. Ihnen ist jedoch entgegenzu-
halten, dass die Behandlung in einem forensisch-psychiatrischen Klinikset-
- 10 -
ting unter engmaschiger Überwachung erfolgt, die Medikation und deren
Dosierung klar begrenzt sind und die Anordnung zeitlich auf sechs Monate
befristet wurde. Nebenwirkungen können damit beobachtet und medizi-
nisch begleitet werden.
Entscheidend ist sodann, dass ohne Behandlung keine relevante Verbes-
serung des Zustandsbilds und damit auch keine Verbesserung der Legal-
prognose zu erwarten ist. Nach den übereinstimmenden fachlichen Ein-
schätzungen blieb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Be-
zug auf das Wahnsystem bisher im Wesentlichen unverändert. Die bisher
erreichten Anpassungen im Vollzugsalltag ersetzen keine Behandlung der
deliktsrelevanten Störung. Ohne Medikation verbleibt der Beschwerdefüh-
rer in einem Zustand, in dem er weiterhin von seinem Wahnsystem be-
herrscht wird, keine Krankheitseinsicht hat und Dritte in seine wahnhaften
Deutungen einbezieht. Damit wären nicht nur das Risiko weiterer Delikte
unverändert hoch; es fehlte auch jede realistische Perspektive auf einen
eigentlichen therapeutischen Fortschritt. Die Behandlung liegt deshalb
nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern letztlich auch im Interesse des
Beschwerdeführers selbst.
Insgesamt überwiegen die für die Behandlung sprechenden Interessen die
mit ihr verbundenen Belastungen und Risiken. Die Zwangsmedikation er-
weist sich folglich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
als zulässig, selbst wenn sie notfalls eine den Umständen angemessene
Anwendung physischer Gewalt erfordern würde.
2.4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die zwangsweise verordnete Medikation des Beschwerdefüh-
rers grundrechtskonform und damit als rechtmässig zu qualifizieren ist.
3.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostener-
satz fällt ausser Betracht (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
- 11 -
Das Verwaltungsgericht beschliesst:
Auf die Ausstandsgesuche gegen Verwaltungsrichter Lukas Cotti und
Dr. med. G._____ wird nicht eingetreten.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie Auslagen von Fr. 2'250.00,
gesamthaft Fr. 3'850.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an:
den Beschwerdeführer
die PDAG (Forensik und Rechtsdienst)
Mitteilung an:
das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in-
nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer-
den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja-
nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent-
scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun-
den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
- 12 -
Aarau, 21. August 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer
Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Cotti Erny
Referenzen
Bestimmungsliste
- WBE.2026.306Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug