6B_998/2024
Bundesgericht
Missachen eines gerichtlichen Verbots
21. Juli
Sachverhalt
A.________ parkierte auf dem Besucherparkplatz eines kommunalen Hallenbads, ohne die Parkuhr zu bedienen und die Gebühr zu entrichten. Das Obergericht sprach ihn vom Vorwurf frei, ein gerichtliches Verbot missachtet zu haben.
Erwägungen
• Das Besucherparkareal eines kommunalen Hallenbads ist zwar eine öffentliche Strasse im Sinn des SVG, durfte als Verwaltungsvermögen aber grundsätzlich mit einem gerichtlichen Verbot nach Art. 258 ZPO belegt werden, weil keine Widmung zum Gemeingebrauch vorlag.
• Die Nichtbezahlung der Parkgebühr ist keine Besitzesstörung: Beeinträchtigt wird dadurch nicht die Sachherrschaft, sondern lediglich eine Geldforderung; strafrechtlich durchsetzbar wären etwa das unbefugte Parkieren oder die Überschreitung der zulässigen Parkdauer, nicht aber die säumige Zahlung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Freispruch bleibt bestehen.