9C_405/2026
Bundesgericht
Krankenversicherung
10. August
Sachverhalt
A.________ beglich Prämien und Kostenbeteiligungen von 2022 und 2023 nicht vollständig. Helsana reduzierte die zunächst verlangten Administrativkosten von Fr. 825.– auf Fr. 250.– und hob die Rechtsvorschlagssumme entsprechend auf; das kantonale Gericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Administrativkosten nach Art. 105b Abs. 2 OAMal sind zulässig, wenn sie in den Versicherungsbedingungen vorgesehen und im Rahmen des Äquivalenzprinzips angemessen sind; eine individuelle Prüfung der finanziellen Lage der versicherten Person ist nicht erforderlich, wenn diese ihre Schwierigkeiten dem Versicherer erst nach Einleitung der Betreibung mitgeteilt hat.
• Die 37 Mahnungen beruhten auf dem schuldhaften Zahlungsverzug der Versicherten; Fr. 250.– entsprechen rund 20 % der Grundforderung von Fr. 1'264.85 und sind angesichts der von ursprünglich Fr. 825.– reduzierten Kosten nicht unverhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Auferlegung von Fr. 250.– Administrativkosten wurde bestätigt.