5A_688/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkurseröffnung

6. August

Sachverhalt Auf Antrag des Staates Genf wurde über A.________ Sàrl der Konkurs eröffnet; die kantonale Beschwerde wurde anschliessend abgewiesen. Die Gesellschaft gelangte mit dem Begehren an das Bundesgericht, insbesondere um aufschiebende Wirkung, ohne innerhalb der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses darzutun. Erwägungen • Die Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 Abs. 2 SchKG setzt kumulativ die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und den Nachweis der vollständigen Bezahlung der Schuld, der Hinterlegung des zu erstattenden Betrags oder des Rückzugs des Konkursbegehrens voraus. • Die Beschwerdeführerin setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander und brachte keine hinreichend begründeten Rügen vor; ihre Schritte im Hinblick auf einen Finanzierungsplan sowie die neuen Unterlagen vermochten diese Anforderungen nicht zu ersetzen. Entscheid Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten; der Konkurs bleibt eröffnet.
Auf bger.ch öffnen →