EO.2025.00005
ZH Sozialversicherungsgericht
Nachzahlung von Erwerbsersatzentschädigung
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 6. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
EO.2025.00005
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil
vom
6. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der
2002
geborene
X.___
schloss im Juni 2023 sein Bachelor
studium ab
(Urk.
3
/
2
; Urk. 1 Ziff. 3
)
. V
om
3. Juli 2023
bis 25. April 2024
leistete
er
Militärdienst als Durchdiener. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm
sowohl für die Dauer
der Grundausbildung
vom 3. Juli bis 3. November 2023
(Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/11, Urk.
6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/17)
als auch für den Normaldienst vom 4.
November
2023
bis 25. April 2024
(Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/34, Urk. 6/35
)
eine Erwerbsersatzentschädigung
entsprechend dem Minimalansatz von Fr. 69.
pro Tag aus.
Mit E-Mail vom 5. August 2025 wandte sich
X.___
an die Ausgleichskasse und beantragte, die Taggeldleistungen für die Dienstleistung vom 4. November
2023
bis 25. April 2024
seien
neu auf Basis
eines branchen
üblichen Lohnes entsprechend seiner Ausbildung
festzusetzen und
es seien
die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten (Urk. 6/37). Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherten daraufhin mit E-Mail vom 22. August 2025 mit, dass kein Anspruch auf
eine höhere Erwerbsersatzentschädigung
bestehe (Urk. 6/40).
Im
folgenden Schriftverkehr
hielten die Ausgleichskasse und der Versicherte an ihren Standpunkten fest
(Urk. 6/41-43)
, wobei der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragte (Urk. 6/42/3)
.
Die Ausgleichskasse verneinte daraufhin m
it Verfügung vom 1. September 2025 einen Anspruch des Ver
sicherten auf höhere Taggeldleistungen (Urk. 6/44). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/59) wies die Ausgleichskasse mit
Einspra
cheentscheid
vom 15. September 2025 ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit
Eingabe vom 22. September 2025
(Urk. 1)
Beschwerde und beantragte
:
1.
Der
Einspracheentscheid
vom 15. September 2025 sei aufzuheben.
2.
Es sei
seine
Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 4. November 2023 bis 25. April 2024
a
uf Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 84’363.50 zu berechnen und die entsprechende Nachzahlung zu veranlassen.
3.
Eventualiter sei
seine
Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum 4.
No
vem
ber 2023 bis 25. April 2024 auf Grundlage eines branchenüblichen Jahreseinkommens eines vollzeitig erwerbstätigen Bachelor
of
Law
Absolv
ent
en im Kanton Zürich zu berechnen und die entsprechende Nachzahlung zu veranlassen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigung
s
folgen zu Lasten der Beschwerde
gegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
Stritt
ig
und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Nach
zahlung von Erwerbsausfallentschädigung für den
im
Zeitraum 4. November 2023
bis 25.
April 2024
geleisteten
Militärdien
s
t
hat.
Während die Beschwerde
gegnerin m
it Verfügung vom 1. September 2025 (Urk. 6/44)
bzw.
Einsprache
entscheid
vom 15.
September 2025 (Urk. 2)
einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung
als d
i
e
Minimalentschädigung
verneinte, macht der Beschwerde
führer beschwerdeweise geltend
(Urk. 1)
, er habe glaubhaft gemacht, dass er ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte
.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer erfüllte als sogenannter Durchdiener seine Militär
dienst
pflicht
ohne Unterbrechung vom 3. Juli 2023 bis 25. April 2024 (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [
Militärgesetz,
MG
]
).
Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Erwerbsersat
z [
EOG
]
). Während der Grund
ausbildung von Durchdienenden beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung
von Fr. 275.--
(Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit
).
Nach
Absolvierung der Grundausbildung beträgt
die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des
durch
schnittlichen
vordienstlichen Erwerbseinkommens
()
. Bei kinderlosen Durchdienern, welche keinen Gradänderungsdienst zurücklegen,
beträgt die Entschädigung, unabhängig davon, ob sie vordienstlich erwerbstätig waren oder nicht,
mindestens
25 Prozent des Höchstbetrages
(vgl.
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3
lit
. a EOG
). Für Dienstleistende, die nur
vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung erlassen (). Der Bundesrat hat von der delegierten Rege
lungsbefugnis Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 1 der
Erwerbsersatzv
erordnung
(EOV) sind den Erwerbstätigen gleichgestellt
: Arbeitslose (
lit
. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge
nommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (
lit
. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (
lit
. c).
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen is
t (A
rt. 4 Abs. 2 EOV
)
.
2.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts (ATSG)
schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter fallen, können in Anwendung von in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach den Erlass einer Verfügung verlangen.
Nach wird die Erwerbsersatzentschädigung im formlosen Verfahren nach festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von auch für erhebliche Entschädigungen.
Wird ein zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1
m.w.H
.; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je
m.w.H
.).
Das Gesetz beinhaltet keine Regelung, innert welcher Frist ein formlos ergangener Entscheid zu beanstanden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte die Frist - b
esondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten
-
bei eine
m
zu Recht formlos ergangenen
V
erwaltungsakt
in der Regel auf das Dreifache
der Anfech
tungsfrist für formelle Verfügungen
beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes. Dies entspricht der Regelfrist für Revisionsgesuche. Sind formlose Verfügungen über periodische
Leistungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. ; BGE 148 V 427 E. 4.1
mit Hinweisen
).
Gemäss müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspra
che
entscheide
in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt
oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1).
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspra
cheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin setzte die dem Beschwerdeführer für seinen vom
4.
November 2023 bis 25. April 2024
geleisteten
Dienst
auszurichtende Erwerbs
ausfallentschädigung mit Abrechnungen vom
22. Dezember 2023 (Urk.
6/19), 9.
Januar 2024 (Urk. 6/21), 25. Januar 2024 (Urk. 6/23, Urk. 6/24), 20. Februar 2024 (Urk. 6/27), 5. April 2024 (Urk. 6/30, Urk. 6/31) und 6. Mai 2024 (Urk. 6/34, Urk. 6/35)
fest. Am
6
. Februar 20
2
4
(Urk. 6/25) und 4. Februar 2025 (Urk. 6/36)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem
Steuerbeschei
ni
gungen
für die ausgerichteten Taggelder zu. Der Beschwerdeführer liess diese Abrechnungen zunächst unbeanstandet. Erst mit
E-Mail vom 5. August 2025 (Urk. 6/37)
, das heisst
rund 15 Monate
nach Erlass der
letzten
Abrechnung, beanstandete er die Höhe der Taggelder.
Bei den Abrechnungen vom
22. Dezember 2023 (Urk. 6/19), 9. Januar 2024 (Urk.
6/21), 25. Januar 2024 (Urk. 6/23, Urk. 6/24), 20. Februar 2024 (Urk. 6/27), 5. April 2024 (Urk. 6/30, Urk. 6/31) und 6. Mai 2024 (Urk. 6/34, Urk. 6/35)
bzw. den Auszahlungen der Erwerbsausfallentschädigung handelt es sich um im formlosen Verfahren nach festgesetzte Leistungen.
Nachdem der rechtskundige Beschwerdeführer diese während rund 15 Monaten nicht bean
standet hat, sind
sie
rechtsbeständig geworden
. Ein Zurückkommen auf die ursprünglich festgelegten Taggelder ist daher nur unter den Voraussetzungen von zulässig.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 1. September 2025
(Urk.
6/44)
bzw. dem angefochtenen
Einspracheentscheid
vom 15. September 2025 (Urk. 2)
materiell über den Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden
, ohne sich zu den Voraussetzungen nach zu äussern.
Sie ist somit implizit auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch einge
treten
und verneinte
das Vorliegen eines Revisions- bzw. eines Wiedererwä
gungsgrundes.
3.3
3.3.1
Tritt der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, lehnt aber die Wiedererwägung ab, wird in einem gegen die Verfügung bzw. den
Ein
spracheentscheid
gerichteten Beschwerdeverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind
(Oswald, in: Kieser/
Kradolfer/
Lendfers
[Hrsg.]
, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, 2024, N. 79 zu Art. 53 mit Hinweisen).
Eine Wiedererwägung
der im formlosen Verfahren
ausgerichteten Erwerbser
satzentschädigung
setzt voraus,
dass die implizite Verneinung
der Glaubhaft
machung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2
lit
. b
EOV
zweifellos
unrichtig war. Die Unrichtigkeit ist zweifellos, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3).
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 136 V 231 entschied (vgl. insbe
sondere E. 6), bedingt eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2
lit
. b EOV eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1
lit
. a EOV, mithin ein unbefristetes
oder
für
mindestens ein Jahr eingegangene
s
Arbeitsverhältnis
. Nicht
zwingend
erforderlich ist dabei jedoch – in Abweichung zu Art. 5 Abs. 1
lit
. a EOV – dass der dabei erzielte Lohn keinen starken Schwankungen unterliegt.
3.3.
2
Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2023 das Bachelorstudium ab
(Urk.
3
/
2
; Urk. 1 Ziff. 3)
. Am 3. Juli 2023 trat er den
Militärdienst
an
(Urk. 6/5)
. Nach Abschluss des Militärdienstes
am 25. April 2024
(Urk. 6/33)
war
er
für die
Y.___
AG tätig, er erzielte dabei
ein Einkommen
von total Fr. 660.
-- (Urk. 3/8)
.
Im September 2024 begann er das Masterstudium.
Ab 1.
November 2024 war
er
in einem Pensum von 20 % als Hilfsassistent tätig
, er erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 16'872.70 jährlich
(Urk. 3/5)
.
Per
1. Januar 2025
erhöhte er sein Arbeitspensum auf
60 %
(Urk. 3/6)
, ab 1. März
2025
betrug sein Arbeitspensum 40 %
(Urk. 3/7)
.
Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwer
deführer bereits vor Abschluss des Bachelorstudiums mit
der
Z.___
AG
einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. Februar 2026 abschloss (Urk. 3/3).
3.3.3
Es scheint schlüssig, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss des Arbeitsver
trages mit
der
Z.___
AG mit Stellenantritt am 1. Februar 2026
davon ausging, dass er nach dem Bachelorstudium ein Zwischenjahr einleg
en wird
.
Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer hätte auch ohne Militärdienst nach dem Bachelorstudium ein Zwischenjahr eingelegt, dürfte
er doch den Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Februar 2026 im Bewusstsein abgeschlossen haben, Militärdienst leisten zu müssen.
Aus der
dargelegten
Erwerbsbiogra
f
ie des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er ab Januar 2025 in einem höhergradigen Pensum arbeitstätig war
und auch bereits während des Bachelorstudiums um eine Stelle für die Zeit nach Studienabschluss bemüht war. Zwischen dem
Abschluss des Militärdienstes am 25. April 2024
und dem
Beginn des Masterstudiums im September 2024
ging
er hingegen
nur in geringem Ausmass einer Erwerbstätigkeit
nach
.
Er
war gemäss eigenen Angaben denn auch erst nach Abschluss des Militärdienstes um eine Anstellung bemüht (Urk. 1 Ziff. 10). Auch nach Beginn des Masterstudiums erzielte der Beschwer
deführer bis Ende 2024
nur
ein Einkommen, welches
keinen
Anspruch auf eine höhere als die ausgerichtete Entschädigung geben würde.
3.3.4
Die hypothetische Erwerbstätigkeit während des Militärdienstes muss
in der Regel
bloss glaubhaft gemacht werden. Dieses privilegierte Beweismass trägt den Schwierig
keiten der Beweisführung bei einem hypothetischen Sachverhalt Rechnung (
BGE 148 V 427 E. 3.2
).
Wie dargelegt, setzt
vorliegend aufgrund der eingetretenen Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnungen
ein Taggeldan
spruch des Beschwerdeführers auf Basis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit jedoch voraus, dass
die
(implizite) Verneinung der Glaubhaftmachung einer hypo
thetischen
Erwerbstätigkeit zweifellos
unrichtig war
. Auch wenn die
Erwerbs
biografie
des Beschwerdeführers vermuten lässt, dass er selbst bei einer ununterbrochenen Fortführung des Studiums ab Herbst 2023 zumindest in einem gewissen Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, so erweist sich die
gegenteilige
Beurteilung der Beschwerdegegnerin
, mithin die Verneinung der Glaubhaftmachung der Aufnahme einer u
nbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen
Arbeitstätigkeit,
angesichts der längeren Phasen ohne
bzw. mit minimaler
Erwerbstätigkeit
nach Abschluss des Militärdienstes
nicht als zweifellos unrichtig
im Sinne von
.
Es
ist
daher
nicht zu beanstanden
, dass die Beschwerdegegnerin die ergangenen Taggeldzusprachen nicht in Wiedererwägung gezogen hat.
3.4
Nachdem auch
ein
Revisionsgrund nach
nicht besteht
, liegen doch weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor
,
deren Beibringung zuvor nicht möglich
gewesen wäre
,
ist ei
n Zurückkommen auf die ursprünglich festgelegten Taggelder
auch unter dem Titel
der prozessualen
Revision
nicht
zulässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler
Referenzen
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