5A_682/2023
Bundesgericht
Begrenzung der Ordnungsbusse im Vollstreckungsverfahren
14. August
Sachverhalt
Ein rechtskräftiges Urteil verbot A., bestimmte persönlichkeitsverletzende Aussagen über B. zu wiederholen, und drohte für die Missachtung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.– an. Wegen sieben E-Mails und wiederholter Aussagen in einer US-amerikanischen «Deposition» verhängten die kantonalen Instanzen in einem einzigen Vollstreckungsverfahren vier Ordnungsbussen von je Fr. 5'000.–.
Erwägungen
• Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO erlaubt im einzelnen Vollstreckungsverfahren pro angedrohter Verpflichtung höchstens eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.–; dies gilt auch bei mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen dieselbe Verpflichtung.
• Weitere Ordnungsbussen bleiben bei fortgesetzter Missachtung in neuen Vollstreckungsverfahren möglich. Die Begrenzung auf Fr. 5'000.– im selben Verfahren dient insbesondere der Rechtssicherheit und entspricht dem Zweck der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme.
Entscheid
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte die Ordnungsbusse von Fr. 20'000.– auf Fr. 5'000.– herab.