ATAS/690/2026
GE Cour de justice
Angemessene Behandlungsfrist für einen Einspracheentscheid
13. August
Sachverhalt
Der Versicherte beantragte am 18. Juni 2026 Insolvenzentschädigung für eine Arbeitgeberin, über die am 3. September 2020 der Konkurs eröffnet worden war. Nach der ablehnenden Verfügung vom 7. Juli 2026 erhob er am 28. Juli 2026 Einsprache mit einer 24-stündigen Zahlungsfrist und gelangte drei Tage später wegen formeller Rechtsverweigerung an das Gericht.
Erwägungen
• Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die Behörde trotz Aufforderung nicht innert der nach den Umständen angemessenen Frist entscheidet; eine 24-stündige Frist zur Behandlung einer Einsprache und Auszahlung eines Vorschusses ist offensichtlich unzureichend.
• Drei Tage zwischen Einsprache und Beschwerde, zudem während der Ferienzeit, begründen keinen ungerechtfertigten Verfahrensverzug; das Gericht darf bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ohnehin nicht anstelle der Verwaltung materiell entscheiden, sondern diese höchstens zum baldigen Entscheid anweisen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Behörde wurde zur Entscheidung über die Einsprache eingeladen.