E-4496/2024

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Wegweisungsvollzug bei schwerer Erkrankung

8. September

Sachverhalt Eine georgische Familie stellte in der Schweiz Asylgesuche und machte politische Übergriffe sowie insbesondere die schwere Erkrankung des Vaters geltend. Das SEM lehnte die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung nach Georgien an; dagegen erhoben die Betroffenen Beschwerde. Erwägungen • Die behaupteten Übergriffe durch lokale Polizeifunktionäre vermögen die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit Georgiens nicht zu erschüttern, da die Familie staatlichen Schutz nicht ernsthaft in Anspruch nahm, mehrfach freiwillig zurückkehrte und keine aktuelle konkrete Verfolgungsgefahr belegte. • Der Wegweisungsvollzug ist trotz der gravierenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen zulässig und zumutbar: Der Gesundheitszustand des Vaters ist stabil beziehungsweise verbessert, die erforderlichen Behandlungen und Medikamente sind in Georgien verfügbar und staatliche Gesundheitsprogramme sowie das soziale Netz stehen ihm offen; eine existenzielle Notlage oder ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK droht nicht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Prozessführung wird gewährt und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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