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VB.2026.00492

ZH Verwaltungsgericht

Verwaltungsverfahren

Eigenhändige Unterschrift der Beschwerde

Veröffentlicht am 26. September

Entschieden am 25. August

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00492
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00492
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.08.2026
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Fristwiederherstellung)
[Nichteintreten auf binnen Nachfrist nicht verbesserte formungültige Beschwerde]
Stichworte:
EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT
FORMERFORDERNIS
UNTERSCHRIFT
Rechtsnormen:
§ 53 Abs. I VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00492
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(Fristwiederherstellung),
hat sich ergeben:
I.
Mit
Verfügung vom 9./10. Juli 2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2005 (GSG, LS 351)
gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 24. Juli 2026
ein Kontaktverbot zu A sowie ein Betretverbot an.
II.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 trat das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur auf ein Gesuch von A
um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen nicht ein
(Dispositivziffer 1).
III.
A erhob dagegen am 31. Juli 2026 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich sowie beim Bezirksgericht Winterthur und
verlangte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2026 seien die polizeilichen
Schutzmassnahmen zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur materiellen
Behandlung des Verlängerungsgesuchs an das Bezirksgericht Winterthur
zurückzuweisen. Das Obergericht und das Bezirksgericht Winterthur leiteten die
(identischen) Beschwerdeeingaben am 5. August 2026 zuständigkeitshalber an
das Verwaltungsgericht weiter. Das Bezirksgericht Winterthur reichte dem
Verwaltungsgericht zudem die Vorakten ein. Das Verwaltungsgericht eröffnete
daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren und setzte A mit
Präsidialverfügung vom 6. August 2026 eine Nachfrist von drei Tagen an, um
die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem
Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Bis dato kam A dieser Aufforderung nicht nach.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu
erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und
§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Gemäss § 53
Satz 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen. Zur Schriftform
gehört die
eigenhändige Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder
ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreterin (Griffel, § 53 N. 1 in
Verbindung mit § 22 N. 6, auch zum Nachstehenden; VGr, 29. Dezember
2020, VB.2020.00734, E. 2.1 mit Hinweisen). Sie ist stets von einer
natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Um
Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, muss die Unterschrift
im Original vorliegen. Beschwerdeschriften mit einer blossen Kopie der
Unterschrift erfüllen dieses Erfordernis nicht.
2.2
Das
Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 6. August 2026, der
Beschwerde fehle es an einer eigenhändigen Unterschrift, wobei es sich um einen
verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 56 Abs. 1 VRG handle. Der
Beschwerdeführerin sei deshalb eine Nachfrist zum Leisten der Unterschrift auf
der bereits eingereichten Beschwerdeschrift und zur Rücksendung der
unterzeichneten Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht anzusetzen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
2.3
Die
Präsidialverfügung vom 6. August 2026 wurde der Beschwerdeführerin am
Mittwoch, dem 12. August 2026, zugestellt. Die ihr damit angesetzte Frist
von drei Tagen begann folglich am 13. August 2026 zu laufen und endete –
da der letzte Tag auf einen Samstag fiel – am Montag, dem 17. August 2026 (§ 70
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG), ohne dass die Beschwerdeführerin
der Aufforderung des Verwaltungsgerichts gemäss der Präsidialverfügung vom 6. August
2026 nachkam. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--
Zustellkosten,
Fr.    405.--
Total der Kosten.
3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Winterthur.

Referenzen

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