9C_377/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022
11. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte für 2022 den hälftigen Abzug von Fr. 6'216.30 Drittbetreuungskosten für den gemeinsamen Sohn. Die Kosten hatte jedoch vollständig die Kindsmutter bezahlt und in ihrer Steuererklärung zum Abzug gebracht. Die kantonalen Instanzen verweigerten dem Beschwerdeführer deshalb den Abzug.
Erwägungen
• Der Drittbetreuungsabzug setzt neben dem tatsächlichen Anfall voraus, dass die steuerpflichtige Person die Kosten selbst effektiv bezahlt oder wirtschaftlich getragen hat.
• Ein pauschaler Kostenausgleich zwischen Konkubinatspartnern, der auch nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten umfasst, belegt nicht, dass der Beschwerdeführer gerade die Drittbetreuungskosten getragen hat; spätere Vereinbarungen oder eine abweichende frühere Veranlagung ändern daran nichts.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.