8C_754/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

10. September

Sachverhalt Nach Abbruch eines Belastbarkeitstrainings liess die IV-Stelle A.________ zunächst durch das Neuroinstitut begutachten, erachtete dieses Gutachten jedoch wegen erheblicher Mängel als nicht beweiskräftig. Das zweite, bidisziplinäre Gutachten verneinte mangels plausibel feststellbarer Gesundheitsschädigung eine Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle und kantonales Gericht lehnten den Rentenanspruch ab. Erwägungen • Das erste Gutachten durfte wegen widersprüchlicher Angaben, unzureichender Auseinandersetzung mit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit und fehlender nachvollziehbarer Beschwerdevalidierung als beweisuntauglich verworfen und eine neue Begutachtung angeordnet werden; darin lag keine unzulässige «second opinion». • Das zweite Gutachten war angesichts zahlreicher Inkonsistenzen, auffälliger Symptomvalidierung und eindeutiger Aggravation schlüssig; die Beschwerdeführerin verunmöglichte dadurch eine verlässliche Gesundheitsbeurteilung und verletzte ihre Mitwirkungspflicht. Die daraus resultierende Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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