7B_473/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
31. Juli
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf Beschwerden gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen nicht ein und wies ein Ausstandsgesuch gegen eine Oberstaatsanwältin ab. Die betroffenen Strafanzeigen richteten sich gegen Angehörige kantonaler Behörden.
Erwägungen
• Gegen die Nichtanhandnahme betreffend Angehörige kantonaler Behörden fehlt der Privatklägerschaft die Beschwerdelegitimation, weil allfällige Ansprüche nach dem kantonalen Haftungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur und keine Zivilansprüche nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind.
• Die erhobenen Verfahrens- und Ausstandsrügen waren entweder unzulässig, nicht hinreichend begründet oder nicht kantonal letztinstanzlich beurteilt; eine materielle Überprüfung war daher ausgeschlossen.
Entscheid
Auf die vereinigten Beschwerden und die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.