6B_814/2025
Bundesgericht
Strafzumessung; Kosten; rechtliches Gehör
11. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie weiterer Übertretungen zu 80 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Die kantonalen Instanzen bestätigten die Strafe, wobei sie für die beiden Vergehen 50 und 30 Tagessätze addierten.
Erwägungen
• Die Strafzumessung war ungenügend begründet: Die kantonalen Gerichte legten weder die konkrete Bewertung der Schuld nach Art. 47 StGB noch die Gewichtung der Strafzumessungskriterien dar.
• Bei echter Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Tat festzusetzen und anschliessend unter Einbezug einer hypothetischen Einzelstrafe für die weiteren Taten angemessen zu erhöhen; eine blosse Addition genügt nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil hinsichtlich der Strafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen; im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.