6B_964/2025
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlender Kostenvorschuss (einfache Körperverletzung; Willkür; Unschuldsvermutung)
23. Juli
Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, leistete den verlangten Kostenvorschuss nicht. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Unterlagen zur finanziellen Situation der Mutter abgewiesen; trotz letztmaliger, nicht erstreckbarer Frist wurde kein Vorschuss bezahlt.
Erwägungen
• Nach Nichtleistung des Kostenvorschusses von 3'000 Franken innert der Nachfrist war die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgesehene Nichteintretensfolge zwingend, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war.
• Das neue Wiedererwägungsgesuch, gestützt auf denselben Sachverhalt und ohne neue finanzielle Unterlagen, verschaffte keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Frage und hemmte die Zahlungsfrist nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.