WBE.2025.293
AG Verwaltungsgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Strassensanierung und baupolizeiliche Mängelbehebung
11. August
Sachverhalt
Die Gemeinde Q._____ sanierte 2022/23 die T- und U-Strasse. A._____ und B._____ beanstandeten namentlich das Quergefälle, die Entwässerung sowie den instabilen Kopfsteinpflasterbelag beim Grundstück T-Strasse 24 und verlangten Nachbesserungen.
Erwägungen
• Ein Quergefälle von 8 % verletzt weder die einschlägigen VSS-Normen noch das Behindertengleichstellungsrecht; die Eigentümerschaft muss ihr Grundstück zudem selbst gegen Hochwasser schützen.
• Die mangelhafte Pflasterung rechtfertigt mangels konkreter Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr keinen baupolizeilichen Wiederherstellungsbefehl, sondern allenfalls Haftungs- oder Schadenersatzklage; die Rückerstattung eines Kostenbeitrags lag ausserhalb des Streitgegenstands. Die Prüfung einer neuen Wasserrinne blieb zulässig, während die verlangte Schachtabsenkung unverhältnismässig war.
Entscheid
Die Beschwerde von A._____ wurde wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben; diejenige von B._____ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.