WBE.2025.293

AG Verwaltungsgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Strassensanierung und baupolizeiliche Mängelbehebung

11. August

Sachverhalt Die Gemeinde Q._____ sanierte 2022/23 die T- und U-Strasse. A._____ und B._____ beanstandeten namentlich das Quergefälle, die Entwässerung sowie den instabilen Kopfsteinpflasterbelag beim Grundstück T-Strasse 24 und verlangten Nachbesserungen. Erwägungen • Ein Quergefälle von 8 % verletzt weder die einschlägigen VSS-Normen noch das Behindertengleichstellungsrecht; die Eigentümerschaft muss ihr Grundstück zudem selbst gegen Hochwasser schützen. • Die mangelhafte Pflasterung rechtfertigt mangels konkreter Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr keinen baupolizeilichen Wiederherstellungsbefehl, sondern allenfalls Haftungs- oder Schadenersatzklage; die Rückerstattung eines Kostenbeitrags lag ausserhalb des Streitgegenstands. Die Prüfung einer neuen Wasserrinne blieb zulässig, während die verlangte Schachtabsenkung unverhältnismässig war. Entscheid Die Beschwerde von A._____ wurde wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben; diejenige von B._____ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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