VB.2026.00141
ZH Verwaltungsgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
Veröffentlicht am 12. September
Entschieden am 18. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00141
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00141
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2026
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung
Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung.
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für die betroffene Person nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (E. 3.2). Da medizinische Ursachen nicht ausgeschlossen werden können und diese auch nicht deutlich weniger wahrscheinlich sind als andere Ursachen, bestehen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Demgemäss rechtfertigt sich eine Fahreignungsabklärung, da das deutliche Abkommen von der Fahrbahn ohne erkennbaren Grund doch ein nicht unerhebliches Risiko für weitere Verkehrsteilnehmende darstellt (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
MEDIZINISCHE URSACHE
UNFALL
ZWEIFEL
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I SVG
Art. 15d Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00141
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Einspracheentscheid vom
30. September 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, A
müsse sich zur Überprüfung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung
bei einer Ärztin oder bei einem
Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten innert drei
Monaten einreichen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der
Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende
Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A am
31. Oktober 2025 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der angeordneten Fahreignungsabklärung und die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Mit Verfügung vom
3. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. November
2025 gut und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung
des Strassenverkehrsamts vom 30. September 2025 wieder her
(VB.2025.00752).
Mit Entscheid vom
29. Januar 2026 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 4. März 2026 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 9. März 2026 auf eine Vernehmlassung. Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 11. März 2026 die Abweisung der
Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 26. März 2026 erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt
durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Beurteilung durch die Kammer.
2.
Gemäss Rapport der kommunalen
Polizeikorps des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 fuhr die
Beschwerdeführerin am 13. August 2025 um 11.30 Uhr in Volketswil von
der C-Strasse kommend in den Kreisverkehr. Sie verliess den Kreisverkehr in
Richtung D-Strasse und prallte rund 15 m nach Verlassen des Kreisverkehrs
mit der rechten Fahrzeugfront in einen Baum, welcher sich auf einem die
Fahrspuren trennenden Grünstreifen befand. Beim Eintreffen der Polizei sass die
Beschwerdeführerin noch immer in ihrem Fahrzeug und zeigte körperliche
Auffälligkeiten. Sodann vermochte sie sich nicht an den Unfallhergang zu
erinnern. Eine forensisch-toxikologische Untersuchung deckte keine Stoffe auf,
welche im Zeitpunkt des Ereignisses einen negativen Einfluss auf die
Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeübt haben könnten. Das Institut für
Rechtsmedizin hielt in seinem Gutachten überdies Folgendes fest:
Ob
die Feststellungen der Polizei gemäss Polizeirapport: "körperliche
Auffälligkeiten[:] Zittern und unkontrolliertes Zucken der Gesichtsmuskulatur
beim Aug und allgemein Gesicht, Reaktion verzögert, Aussprache verwaschen und
leicht lallende Zunge, Aussteigen aus Fahrzeug[:] Gleichgewichtsstörungen, Gang
unsicher, Stimmung weinerlich; wirkt leicht apathisch und abwesend; wirkt
verängstigt; depressiv, Pupillen[:] keine Lichtreaktion", durch
medizinische Ursachen zu erklären seien (welche bereits zum Zeitpunkt des
Ereignisses vorgelegen haben) und somit die Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt
vermindert haben, oder ob sie erst nach dem Ereignis als Folgen des
Unfall-Schocks aufgetreten seien, kann nicht differenziert werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es bestünden keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Fahreignung, welche eine
Fahreignungsabklärung rechtfertigen würden. Es lägen keine Hinweise auf eine
Beeinträchtigung vor; sie sei im Strassenverkehr nie auffällig geworden und
auch ihr Hausarzt würde bestätigen, dass sie in körperlicher und geistiger
Hinsicht unauffällig sei. Sie vermute, dass ihre Einkaufstasche auf dem
Beifahrersitz beim Verlassen des Kreisverkehrs umgekippt sei und sie deren
Ausleeren habe verhindern wollen, weshalb sie wohl aufgrund dieser kurzen
Unaufmerksamkeit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe.
3.2
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine
Fahreignung verfügt, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer eine
Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14
Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d
Abs. 1 SVG). In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. ae SVG
ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung
im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte,
welche die Fahreignung in Frage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Die Abklärungsindikatoren für eine
Fahreignungsuntersuchung in Art. 15d Abs. 1 lit. ae SVG sind
nicht abschliessend
. Mithin können sich Zweifel
an der Fahreignung auch aus anderen Gründen ergeben (BGE 150 II 537 E. 4.4
mit Hinweisen; BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024, E. 3.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976 [VZV]). Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die
Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der
einen (für die betroffene Person nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung
wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (VGr, 22. Januar 2026,
VB.2025.00135, E. 3.1).
3.3
Die Vorinstanz
liess den Umstand, dass es überhaupt zu einem Unfall gekommen war, als
hinreichenden Grund für eine Fahreignungsabklärung gelten. Wie es zum Unfall
gekommen ist, ist weiterhin ungeklärt. Die Ausfahrt aus einem Kreisverkehr und
die daraufhin folgende gerade Weiterfahrt stellt ein einfaches Fahrmanöver ohne
besondere Schwierigkeiten dar. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein
äusseres Ereignis als Grund für den Unfall als wahrscheinlich erscheinen
liessen. Selbst wenn es theoretisch denkbar wäre, dass wie die
Beschwerdeführerin nun im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren
vorbringt ihre Tasche auf dem Beifahrersitz beim Verlassen des Kreisverkehrs
umkippte und sie das Herausfallen von Lebensmitteln verhindern wollte, scheint
diese Möglichkeit einer kurzen Unaufmerksamkeit angesichts der Distanz, mit der
die Beschwerdeführerin von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht deutlich
wahrscheinlicher als eine körperliche Ursache. Das Attest des Hausarztes der
Beschwerdeführerin vermag eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht zu
ersetzen und auch die Zweifel an ihrer Fahreignung nicht zu beseitigen. Die
körperlichen Auffälligkeiten, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall
zeigte, können zwar gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten
"bloss" eine Folge des Unfalls gewesen sein. Dennoch besteht aber
auch die Möglichkeit, dass einzelne dieser körperlichen Auffälligkeiten bereits
vor dem Unfall vorlagen. Da medizinische Ursachen, wie sie die Vorinstanz in Erwägung 14.1
ihres Entscheids aufführt, nicht ausgeschlossen werden können und diese auch
nicht deutlich weniger wahrscheinlich sind als andere Ursachen, bestehen
Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Demgemäss rechtfertigt sich
eine Fahreignungsabklärung, da das deutliche Abkommen von der Fahrbahn ohne
erkennbaren Grund doch ein nicht unerhebliches Risiko für weitere
Verkehrsteilnehmende darstellt.
Im Ergebnis ist
der Tatbestand von erfüllt und der
Beschwerdegegner hat die Fahreignungsuntersuchung zu Recht angeordnet. Die
Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen dar (BGE 150 II 537 E. 2; BGr, 4. Juni 2024,
1C_434/2023, E. 2.5). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf
, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.--
Zustellkosten,
Fr. 1'295.--
Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.
Referenzen
Bestimmungsliste
- VB.2026.00141Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung