SV2 2026 12

GR Gerichte

Arbeitslosenversicherung

Vermittlungsfähigkeit trotz freischaffender Tätigkeit

30. Juli

Sachverhalt Der seit Juli 2025 arbeitslose Beschwerdeführer schloss am 21. Oktober 2025 eine unbefristete Zusammenarbeitsvereinbarung als «freischaffender Mitarbeiter» mit der B._____ AG und deklarierte seine Einsätze zunächst als selbständig. Das KIGA verneinte deshalb seine Vermittlungsfähigkeit vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2025. Erwägungen • Die Vertragsbezeichnung ist nicht entscheidend: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Auftreten im Namen der B._____ AG, Konkurrenzverbot und fehlendes Unternehmerrisiko überwogen die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. • Der Beschwerdeführer suchte weiterhin intensiv eine Festanstellung, war zu 60–80 % verfügbar und hätte die nur geringfügigen, kurzfristig kündbaren Einsätze jederzeit zugunsten einer Arbeitnehmerstelle aufgegeben; die Tätigkeit diente daher der Schadenminderung und begründete keine dauernde Selbständigkeit. Entscheid Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2025 festgestellt; im Übrigen trat das Gericht nicht ein.
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