7B_574/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses)
3. September
Sachverhalt
A.________ focht die Unzulässigkeit seiner Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung durch die jurassische Beschwerdekammer in Strafsachen an. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800 Franken aufgefordert und sodann unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist gemahnt worden war, bezahlte er weder noch ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig, wenn der Kostenvorschuss trotz ordnungsgemässer Zustellung der Mahnung innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wird.
• Die offensichtliche Unzulässigkeit erlaubt einen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; das Sistierungsgesuch wird damit gegenstandslos.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.