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LB250036

ZH Obergericht

Personenrecht

Rückzug der Berufung wegen Persönlichkeitsverletzung

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 21. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann
sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm
Beschluss vom 21. April 2026
in Sachen
A._____,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
12. Mai 2025 (CG230032-L)
- 2 -
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 13. April 2026, beim Obergericht eingegangen am 14.
April 2026, zog der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes
Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. CG230032-L) zurück. Das
Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird das erstin-
stanzliche Urteil einschliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol-
gen rechtskräftig.
Für das Berufungsverfahren wird der Kläger kosten- und entschädigungs-
pflichtig (). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt
auf § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.–
anzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf
Fr. 4'600.– festzusetzen (§ 13 i.V.m. § 5 und 11 Abs. 1 AnwGebV).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger
auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop-
pel bzw. einer Kopie von Urk. 63 und 64/1 und an die Beklagte unter Beilage
des Doppels von Urk. 65, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs-
schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Anfechtung einer
Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit
Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen
().
Zürich, 21. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Stamm
versandt am:
jo

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