5A_560/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurs
27. August
Sachverhalt
Über A.________ wurde am 11. März 2026 auf Begehren der Steuerbehörden des Kantons Waadt der Konkurs eröffnet. Sein am 30. März 2026 eingereichter kantonaler Rekurs wurde wegen Verspätung nicht zugelassen; dagegen gelangte er ans Bundesgericht und machte einzig die Begleichung der Steuerschulden geltend.
Erwägungen
• Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz beurteilten Zulässigkeitsgrund – hier die am 23. März 2026 abgelaufene zehntägige Beschwerdefrist – beziehen und darf nicht bloss die materielle Streitfrage betreffen.
• Da A.________ die festgestellte Verspätung nicht beanstandete, genügte seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht; auf die Beschwerde war im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Franken wurden A.________ auferlegt.