5A_560/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkurs

27. August

Sachverhalt Über A.________ wurde am 11. März 2026 auf Begehren der Steuerbehörden des Kantons Waadt der Konkurs eröffnet. Sein am 30. März 2026 eingereichter kantonaler Rekurs wurde wegen Verspätung nicht zugelassen; dagegen gelangte er ans Bundesgericht und machte einzig die Begleichung der Steuerschulden geltend. Erwägungen • Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz beurteilten Zulässigkeitsgrund – hier die am 23. März 2026 abgelaufene zehntägige Beschwerdefrist – beziehen und darf nicht bloss die materielle Streitfrage betreffen. • Da A.________ die festgestellte Verspätung nicht beanstandete, genügte seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht; auf die Beschwerde war im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Franken wurden A.________ auferlegt.
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