4D_72/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung, Ausstand
21. August
Sachverhalt
Das Obergericht bestätigte die definitive Rechtsöffnung über Fr. 4'695.-- nebst Zins, wies ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin ab und trat auf ein weiteres Ausstandsgesuch nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine als Nichtigkeitsbeschwerde, Revisionsgesuch und Schadenersatzbegehren bezeichnete Eingabe mit zahlreichen zusätzlichen Anträgen.
Erwägungen
• Soweit die Anträge nicht bereits wegen Überschreitung des zulässigen Rechtsmittelgegenstands unzulässig waren, genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
• Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; eine Sistierung war nicht zweckmässig, und die unentgeltliche Rechtspflege scheiterte an der Aussichtslosigkeit.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Sistierung und die unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.