4A_231/2026
Bundesgericht
Aberkennungsklage; weitgehend unzulässige KI-generierte Beschwerde
6. August
Sachverhalt
Die A.________ AG hatte sich zur Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 5'000'000.-- samt Zinsen und einer Provision von Fr. 500'000.-- verpflichtet. Nach provisorischer Rechtsöffnung wurde ihre Aberkennungsklage abgewiesen; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid, worauf sie Beschwerde in Zivilsachen erhob.
Kernaussagen
• Die Abweisung der Aberkennungsklage bewirkt nach Art. 83 Abs. 3 SchKG ohne Weiteres, dass die ursprünglich provisorische Rechtsöffnung definitiv wird; eines definitiven Rechtsöffnungstitels bedurfte es daher nicht zusätzlich.
• Die Rüge zur Fälligkeit war ungenügend begründet: Die Beschwerdeführerin setzte sich insbesondere nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach sich die Fälligkeit aus ihrer Schuldanerkennung vom 9. April 2020 ergab, sondern wiederholte weitgehend ihre frühere Darstellung und ergänzte den Sachverhalt unzulässig.
Entscheid
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.